18.10.2024
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Landgericht Hamburg Urteil28.08.2012

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen dapd und dpaLangjährig genutzte Marke dpa verfügt über deutlich gesteigerte Kennzeich­nungskraft

Die dapd nachrich­te­n­agentur GmbH darf mangels Verwechs­lungs­gefahr mit der Bezeichnung „dpa“ weiterhin die Abkürzung „dapd“ im Namen führen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einer marken­recht­lichen Ausein­an­der­setzung zweier Nachrich­te­n­agenturen entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH mit ihrer Klage erreichen, dass der Konkurrentin dapd nachrich­te­n­agentur GmbH verboten wird, weiterhin die Bezeichnung „dapd“ zu führen.

Kläger rügt bewusste und zielgerichtete Annäherung an bekannte Abkürzung „dpa“

Die Klägerin tritt seit langem unter der Abkürzung „dpa“ auf, während die Beklagte das Agenturkürzel „dapd“ erst seit 2010 führt. Die Klägerin sieht in der Verwendung der Buchstabenfolge „dapd“ eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

LG verneint Verletzung von Firmen- und Markenrechten

Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte verletze mit der Verwendung der Abkürzung „dapd“ keine Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichen­ähn­lichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichs­zeichen identische Dienst­leis­tungen; außerdem verfügte die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechs­lungs­gefahr. Eine klangliche Verwechslung werde schon dadurch ausgeschlossen, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichs­zeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines überein­stim­menden Zeichenanfangs für die Verwechs­lungs­gefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für “deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätig­keits­bereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechs­lungs­gefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichs­zeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchsta­be­n­abfolge. Und schließlich sei auch die überein­stimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrich­te­n­agenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrich­te­n­agentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichs­zeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrich­te­n­agentur betreibe.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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