Dokument-Nr. 27015
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- NJW-RR 2017, 680Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 680
Landgericht Hamburg Urteil11.11.2016
"Süßes Baby-Geheimnis": Prominente hat aufgrund unwahrer Behauptung einer Schwangerschaft durch Zeitschrift UnterlassungsanspruchBegriff "süßes Geheimnis" wird als Synonym für Schwangerschaft verstanden
Wird in der Überschrift in einer Zeitschrift ein "süßes Baby-Geheimnis" einer Prominenten genannt, so steht der Prominenten ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer unwahren Behauptung einer Schwangerschaft zu. Der Begriff "süßes Geheimnis" wird als Synonym für eine Schwangerschaft verstanden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zeitschrift erschien im Februar 2016 ein Artikel über eine Prominente. Auf der Titelseite wurde der Artikel in der Schlagzeile unter anderem mit dem Begriff "süßes Baby-Geheimnis" angekündigt. Die genannte Prominente verlangte ein Unterlassen des Artikels. Sie führte an, dass sie nicht schwanger und der Artikel insofern unwahr sei. Der Verlag weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er führte an, dass sich der Begriff "süßes Baby-Geheimnis" nicht auf eine Schwangerschaft der Prominenten beziehe, sondern auf ihre bereits vorhandenen 13 Monate alten Zwillinge. Die Prominente sah dies anders und erhob Klage.
Anspruch auf Unterlassung wegen unwahrer Tatsachenbehauptung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung zu. Da an der Verbreitung einer unwahren Tatsache regelmäßig kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestehe und es sich zudem um einen der inneren Privatsphäre der Klägerin zugehörigen Umstand handele, überwiege das Interesse der Klägerin an einem Unterlassen.
Begriff "süßes Geheimnis" wird als Synonym für Schwangerschaft verstanden
Der Begriff "süßes Geheimnis" werde in Publikationen regelmäßig als Synonym für eine Schwangerschaft genutzt und von dem Durchschnittsleser daher auch so verstanden, so das Landgericht. Dass es vorliegend "süßes Baby-Geheimnis" heißt, führe zu keiner anderen Bewertung. Die Kombination "süßes Baby-Geheimnis" impliziere angesichts der dargestellten regelmäßigen Verwendung des Begriffs "süßes Geheimnis", dass die Klägerin ein ganz konkretes Geheimnis habe und sich dieses auf ein Baby beziehe, sie nämlich wieder schwanger sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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