Oberlandesgericht Köln Urteil10.11.2015
Schauspielerin steht wegen ungenehmigter Fotos zur Berichterstattung über möglicher Schwangerschaft Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch zuSchwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wird eine Schauspielerin ohne ihre Einwilligung fotografiert, um damit eine Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft zu ermöglichen, so wird in schwerwiegender Weise ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies begründet sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Entschädigungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine bekannte Schauspielerin während Dreharbeiten im Trailerbereich des Drehortes fotografiert. Die Fotos wurden anschließend für eine Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft verwendet. Der Bericht erschien im Juli 2014 in einer Zeitung und auf eine Internetseite. Die Schauspielerin ging daraufhin gerichtlich gegen die Berichterstattung vor. Sie klagte sowohl auf Unterlassung als auch auf Zahlung einer Entschädigung.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Köln gab der Klage der Schauspielerin statt. Ihr habe der Unterlassungs- und der Entschädigungsanspruch zugestanden. Die Beklagte habe durch die ungenehmigten Fotoaufnahmen und die Berichterstattung schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin verletzt. Das Gericht sprach der Schauspielerin aus diesem Grund eine Entschädigung von 7.500 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Schauspielerin stehe sowohl der Unterlassungs- als auch der Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.500 EUR zu.
Unzulässige Fotoaufnahme und Berichtserstattung
Die Aufnahme der Fotos und die anschließende Berichterstattung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässig gewesen. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sei eine rein private und höchstpersönliche Angelegenheit, die jedenfalls im frühen Stadium den Blicken der Öffentlichkeit entzogen sei. Die Berichterstattung habe daher den Kernbereich der Privatsphäre betroffen. Zwar habe sich ein Informationsinteresse daraus ergeben können, dass die Schauspielerin der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen biete sowie Leitbild- oder Kontrastfunktion erfülle. Dieses Interesse sei im vorliegenden Fall aber äußerst schwach gewesen, da die Berichterstattung nicht über die bloße Befriedigung der Neugier der Leserschaft hinausgegangen sei. Sachbezogene Themen, wie etwa die Vereinbarkeit des Berufs als Schauspielerin mit einer Schwangerschaft oder die Auswirkung der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme seien nicht thematisiert worden.
Entschädigung von 7.500 EUR wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die schwere Persönlichkeitsverletzung die Entschädigung von 7.500 EUR gerechtfertigt. Die Beklagte habe ein Geheimnis offenbart, bei dem die Entscheidung über das Ob und Wie der öffentlichen Mitteilung allein der Schauspielerin zugestanden habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein mögliches Scheitern der Schwangerschaft ebenfalls in der Öffentlichkeit diskutiert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)