18.10.2024
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Dokument-Nr. 24101

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Urteil10.11.2015Oberlandesgericht Köln15 U 97/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 818Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 818
  • ZUM 2016, 443Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2016, Seite: 443
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil03.06.2015, 28 O 466/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil10.11.2015

Schauspielerin steht wegen ungenehmigter Fotos zur Berich­t­er­stattung über möglicher Schwangerschaft Unterlassungs- und Ent­schädigungs­anspruch zuSchwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts

Wird eine Schauspielerin ohne ihre Einwilligung fotografiert, um damit eine Berich­t­er­stattung über eine mögliche Schwangerschaft zu ermöglichen, so wird in schwerwiegender Weise ihr allgemeines Persönlich­keits­recht verletzt. Dies begründet sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Ent­schädigungs­anspruch. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine bekannte Schauspielerin während Dreharbeiten im Trailerbereich des Drehortes fotografiert. Die Fotos wurden anschließend für eine Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft verwendet. Der Bericht erschien im Juli 2014 in einer Zeitung und auf eine Internetseite. Die Schauspielerin ging daraufhin gerichtlich gegen die Berich­t­er­stattung vor. Sie klagte sowohl auf Unterlassung als auch auf Zahlung einer Entschädigung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Köln gab der Klage der Schauspielerin statt. Ihr habe der Unterlassungs- und der Entschä­di­gungs­an­spruch zugestanden. Die Beklagte habe durch die ungenehmigten Fotoaufnahmen und die Berich­t­er­stattung schwerwiegend das Persön­lich­keitsrecht der Schauspielerin verletzt. Das Gericht sprach der Schauspielerin aus diesem Grund eine Entschädigung von 7.500 EUR zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Unterlassungs- und Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Schauspielerin stehe sowohl der Unterlassungs- als auch der Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 7.500 EUR zu.

Unzulässige Fotoaufnahme und Bericht­s­er­stattung

Die Aufnahme der Fotos und die anschließende Berich­t­er­stattung sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts unzulässig gewesen. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sei eine rein private und höchst­per­sönliche Angelegenheit, die jedenfalls im frühen Stadium den Blicken der Öffentlichkeit entzogen sei. Die Berich­t­er­stattung habe daher den Kernbereich der Privatsphäre betroffen. Zwar habe sich ein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse daraus ergeben können, dass die Schauspielerin der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen biete sowie Leitbild- oder Kontrast­funktion erfülle. Dieses Interesse sei im vorliegenden Fall aber äußerst schwach gewesen, da die Berich­t­er­stattung nicht über die bloße Befriedigung der Neugier der Leserschaft hinausgegangen sei. Sachbezogene Themen, wie etwa die Vereinbarkeit des Berufs als Schauspielerin mit einer Schwangerschaft oder die Auswirkung der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme seien nicht thematisiert worden.

Entschädigung von 7.500 EUR wegen schwerer Persön­lich­keits­ver­letzung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe die schwere Persön­lich­keits­ver­letzung die Entschädigung von 7.500 EUR gerechtfertigt. Die Beklagte habe ein Geheimnis offenbart, bei dem die Entscheidung über das Ob und Wie der öffentlichen Mitteilung allein der Schauspielerin zugestanden habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein mögliches Scheitern der Schwangerschaft ebenfalls in der Öffentlichkeit diskutiert werde.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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