18.10.2024
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Landgericht Hamburg Urteil27.05.2011

Landgericht Hamburg verbietet Berich­t­er­stattung über „Spitzelaffäre“ und angeblich unlautere Recher­che­me­thodenBerich­t­er­stattung verletzt rechtswidrig allgemeine Unter­neh­mer­per­sön­lich­keits­rechte

Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Verlags­un­ter­nehmen eine bestimmte Berich­t­er­stattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recher­che­me­thoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.

Im zugrunde liegenden Fall stritten vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts die Verlegerinnen zweier Zeitschriften miteinander. In der Ausgabe der Zeitschrift St. vom 25. Februar 2010 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der sich mit „verbotenen Recher­che­me­thoden“ einer Berliner Agentur befasste, die angeblich drei Politiker ausgespäht habe. Die Ankündigung des Artikels im Inhalts­ver­zeichnis lautete: „Spitzelaffäre Das Privatleben prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die Illustrierte B.“ In einer Überschrift des Artikels hieß es: „Das Privatleben von Berliner Spitzen­po­li­tikern wurde monatelang systematisch ausgeforscht. Prominente Opfer waren […]. Die Aufträge kamen von der Illustrierten B. Insider packen aus.“

Hintergrund des Rechtstreits

Hintergrund des Artikels war, dass die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift B., nachdem sie von angeblichen Liebes­be­zie­hungen bestimmter Politiker erfahren hatte, eine Berliner Agentur damit beauftragte, Fotografien der betreffenden Personen zu liefern. Die Fotografien sollten die vermeintlichen Beziehungen dokumentieren. Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die Klägerin die in dem Artikel näher dargestellten „verbotenen Recher­che­me­thoden“ in Auftrag gegeben bzw. gekannt hat.

Kläger war über konkrete Überwa­chungs­me­thoden nicht informiert

Die Klägerin behauptet, über die konkreten Recher­che­me­thoden der beauftragten Agentur nicht informiert gewesen zu sein. Durch die Berichterstattung der Beklagten werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie – die Klägerin - habe die Agentur in dem Wissen eingeschaltet, dass die genannten Politiker mit den im Artikel geschilderten „geheim­dienst­lichen“ oder gar kriminellen Methoden überwacht oder ausspioniert würden oder werden sollten.

Beklagte ist der Auffassung, dass Klägerin konkrete Recher­che­ak­ti­vitäten der Agentur völlig gleichgültig waren

Die Beklagte hält dem entgegen, dem Leser werde in dem Artikel nur mitgeteilt, dass die Agentur im Wesentlichen Auftragsarbeit für die Klägerin erledigt habe. Dagegen werde dem Leser nicht suggeriert, dass die Klägerin auch die Art und Weise der Durchführung der Auftragsarbeit festgelegt habe. Tatsächlich habe die Klägerin allerdings über die Recher­che­ak­ti­vitäten der Agentur genau Bescheid gewusst bzw. sei es ihr völlig gleichgültig gewesen, auf welche Weise fotografische Beweise bzw. Informationen über das Liebesleben der Politiker beschafft würden.

Durch­schnitt­licher Leser musste aus angegriffenen Textpassagen zwingend Anwendung unlauterer Recher­che­me­thoden schlussfolgern

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat der Unter­las­sungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin werde durch die konkrete Berich­t­er­stattung der Beklagten rechtswidrig in ihrem allgemeinen Unter­neh­mer­per­sön­lich­keitsrecht verletzt. Ein durch­schnitt­licher Leser habe die angegriffenen Textpassagen zwingend so verstehen müssen, dass die Klägerin gewusst habe, dass die im Artikel beschriebenen Recher­che­me­thoden angewendet wurden oder angewendet werden sollten. Das Gericht habe prozessual davon auszugehen, dass es sich hier um eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung handele, denn der Beklagten sei es nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen. Diesen Beweis hätte die Beklagte jedoch führen müssen. Wer eine Behauptung aufstelle, die geeignet ist, einen anderen herabzuwürdigen, müsse deren Richtigkeit beweisen. Die von der Kammer gehörten Zeugen hätten die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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