Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegenstand der Satiresendung vom 27. April 2017 war der Parteitag der AfD, auf dem die AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel (Antragstellerin) zur Spitzenkandidatin gewählt wurde. Im Anschluss an ihre Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. heißt: "Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf die Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte". In der Sendung wurde zunächst diese Sequenz eingespielt, die der Moderator mit den Worten "Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!" kommentierte.
Der Entscheidung liegt eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zugrunde. Für die rechtliche Beurteilung seien die konkrete Präsentation und der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den die Aussage gestellt worden ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur anzunehmen, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft.
Einer Bewertung der Äußerung als unzulässige Formalbeleidigung steht es entgegen, wenn – wie hier – mit Bezug auf den Gegenstand der Satire eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgt und nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.
Die umstrittene Äußerung bezieht sich mit den Begriffen "Nazi" und "Schlampe" in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung der Antragstellerin, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl "Nazi-Schlampe" als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der Antragstellerin führen könnte. Erkennbar geht es nicht darum, dass die Antragstellerin hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als "Schlampe" gegeben hätte. Der Zuschauer begreift den Begriff "Nazi" als grobe Übertreibung, die an die Wahl der Antragstellerin zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft, nimmt deswegen aber nicht an, dass die Antragstellerin Anhängerin der Nazi-Ideologie sei. Es könne dahinstehen, ob die Bezeichnung "Schlampe" stets eine sexuelle Konnotation habe, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn es sei erkennbar, dass die Bezeichnung "Schlampe" in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online