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Bundesgerichtshof Urteil10.01.2017

Äußerungen in ZDF-Satiresendung "Die Anstalt" nicht zu beanstandenBundes­ge­richtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags zur Erfassung des eigentlichen Aussagegehalts stets im Gesamt­zu­sam­menhang betrachtet werden müssen.

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicher­heits­politik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsa­chen­be­hauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicher­heits­po­li­tischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundes­prä­si­denten vor der Münchener Sicher­heits­kon­ferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Äußerung müssen stets im Gesamt­zu­sam­menhang beurteilt werden

Das Oberlan­des­gericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungs­urteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungs­gericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamt­zu­sam­menhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvor­ein­ge­nommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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