Die Kammer hat die einstweiligen Verfügungen in den Sachen des Antragstellers Schulte-Hillen in vollem Umfangs und in den Sachen der Antragstellerin Grünenthal im Wesentlichen bestätigt.
Insoweit hat sich bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller gegenüber der Kunstfreiheit, auf die sich die Antragsgegner beriefen, durchgesetzt. Bei der Frage danach, ob der dokumentarische oder der fiktionale Charakter des Films im Vordergrund stehe, legte die Kammer der Entscheidung zugrunde, dass in den Augen des Zuschauers im Hinblick auf die Antragsteller das dokumentarische Element deutlich überwiege.
Eine ausreichende Verfremdung der aus der Wirklichkeit entlehnten Vorgänge ließe sich nicht feststellen, so dass das Publikum zwischen Wahrheit und Erdichtetem nicht unterscheiden könne. Dabei orientiere sich der Film in zahlreichen Details so nah am realen Vorbild der Antragsteller, dass diese nur verhältnismäßig geringfügige Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem im Film dargestellten Geschehen hinnehmen müssten. Gewichtigere Abweichungen sowie Eingriffe in besonders geschützte Bereiche der Persönlichkeit müssten die Antragsteller dagegen nicht dulden.
Contergan enthält den Wirkstoff Thalidomid. Es war ein weit verbreitetes Schlaf- und Beruhigungsmittel und wurde 1957 von der Pharmafirma Grünenthal entwickelt. Viele Ärzte haben es in den 1960er Jahren auch gegen Schwangerschaftsübelkeit verschrieben. Laut Bundesverband Contergangeschädigter wurden in den darauf folgenden Jahren ca. 5000 Kinder mit schweren Missbildungen geboren. Der Vertrieb von Contergan wurde 1961 eingestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2006