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Dokument-Nr. 28039

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Urteil28.06.2017Landgericht Hamburg318 S 95/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1484Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1484
  • NZM 2017, 817Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 817
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil12.09.2016, 22a C 433/14
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil28.06.2017

Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft darf Bestellung eines Winterdienstes für öffentlichen Weg beschließenÖffentlicher Weg diente als Zugang zu Eingängen von Wohnhäusern

Dient ein öffentlicher Weg als Zugang zu Wohnhäusern einer Wohnei­gen­tums­anlage und wird der Weg im Winter nicht geräumt und bestreut, können die Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 21 Abs. 1 WEG die Bestellung eines Winterdienstes beschließen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hamburg im Dezember 2014 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Bestellung eines Winterdienstes für einen öffentlichen Weg. Der Weg war Teil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage und diente als zusätzlicher Zugang zu den Eingängen eines Wohnhauses der Anlage. Da der Weg im Winter von der Stadt weder geräumt noch bestreut wurde, erfolgte die Bestellung des Winterdienstes. Ein Teil der Wohnungs­ei­gentümer war damit nicht einverstanden und klagte daher gegen den Beschluss.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach fehle es an der notwendigen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Der Beschluss zur Bestellung des Winterdienstes sei daher unwirksam. Den öffentlichen Weg auch nach Schneefall nutzen zu könne, begründe keine Verwal­tungs­an­ge­le­genheit der Gemeinschaft im Sinne von § 21 Abs. 1 WEG. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.

Landgericht hält Beschluss über Winter­dienst­be­stellung für wirksam

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der öffentliche Weg diene als Zugang zu den Eingängen von Wohnhäusern und damit unmittelbar dem Gemein­schafts­ei­gentum. Daher bestehe eine Beschluss­kom­petenz der Wohnungs­ei­gentümer nach § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Winterdienst.

Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Nach Auffassung des Landgerichts entspreche der Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Der Winterdienst erfolge im Interesse der Gesamtheit der Wohnungs­ei­gentümer, weil er bei objektiv vernünftiger Betrach­tungsweise unter Berück­sich­tigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich sei. Der Winterdienst ermögliche es den Wohnungs­ei­gen­tümern gefahrlos zu den Eingängen des Wohnhauses zu kommen. Dass noch andere Zuwege bestehen, sei unerheblich.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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