Landgericht Hamburg Urteil28.06.2017
Wohnungseigentümergemeinschaft darf Bestellung eines Winterdienstes für öffentlichen Weg beschließenÖffentlicher Weg diente als Zugang zu Eingängen von Wohnhäusern
Dient ein öffentlicher Weg als Zugang zu Wohnhäusern einer Wohneigentumsanlage und wird der Weg im Winter nicht geräumt und bestreut, können die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 1 WEG die Bestellung eines Winterdienstes beschließen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung in Hamburg im Dezember 2014 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Bestellung eines Winterdienstes für einen öffentlichen Weg. Der Weg war Teil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage und diente als zusätzlicher Zugang zu den Eingängen eines Wohnhauses der Anlage. Da der Weg im Winter von der Stadt weder geräumt noch bestreut wurde, erfolgte die Bestellung des Winterdienstes. Ein Teil der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und klagte daher gegen den Beschluss.
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach fehle es an der notwendigen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft. Der Beschluss zur Bestellung des Winterdienstes sei daher unwirksam. Den öffentlichen Weg auch nach Schneefall nutzen zu könne, begründe keine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft im Sinne von § 21 Abs. 1 WEG. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.
Landgericht hält Beschluss über Winterdienstbestellung für wirksam
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der öffentliche Weg diene als Zugang zu den Eingängen von Wohnhäusern und damit unmittelbar dem Gemeinschaftseigentum. Daher bestehe eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Winterdienst.
Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Nach Auffassung des Landgerichts entspreche der Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Der Winterdienst erfolge im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil er bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich sei. Der Winterdienst ermögliche es den Wohnungseigentümern gefahrlos zu den Eingängen des Wohnhauses zu kommen. Dass noch andere Zuwege bestehen, sei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)