21.11.2024
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Dokument-Nr. 26707

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil15.03.2018

Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma mit Winterdienst durch Wohnungs­ei­gentümer entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer VerwaltungWohnungs­ei­gentümer müssen jedenfalls über mit Mini-Jobs verbundenen Risiken und Pflichten informiert werden

Der Beschluss einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft über die Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt einer Fremdfirma mit der Durchführung des Winterdienstes, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnungs­ei­gentümer nicht ausreichend über die mit Mini-Jobs verbundenen Risiken und Pflichten informiert wurden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juli 2015 trafen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Beschluss, wonach für die Durchführung des Winterdienstes Mini-Jobber eingestellt werden sollen. Ein Wohnungs­ei­gentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Kirchhain gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach entspreche der Beschluss über die Beauftragung von Mini-Jobbern nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gegen die Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Unzulässigkeit des Beschlusses

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zurück. Der Beschluss, wonach Mini-Jobber mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden sollen, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Unzulässiger Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma

Es sei nach Ansicht des Landgerichts fraglich, ob die Einhaltung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten gewährleistet sei, wenn der Winterdienst auf Mini-Jobber übertragen werde, die jeder für sich selbst gegenüber den Eigentümern verantwortlich sei. Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Inhaber allein verantwortlich sei, gewährleiste insbesondere, dass der Winterdienst umgehend bei Bedarf erfüllt werden könne, um Haftungsfälle zu vermeiden. Solche Unternehmen verfügen regelmäßig über einen Perso­na­l­überhang, aus dem sie Not- oder Ausfälle decken können, oder über Quellen, über die sie kurzfristig geeignetes Personal beschaffen können.

Notwendige Information der Wohnungs­ei­gentümer über Risiken und Pflichten

Zudem seien an jeden Minijob vielfältige sozial- und arbeits­rechtliche Folgen geknüpft, so das Landgericht, über die die Wohnungs­ei­gentümer unterrichtet werden müssen. Die Eigentümer benötigen für eine ordnungsgemäße Beschluss­fassung ausreichende Informationen über die Risiken und Pflichten der Beauftragung von Mini-Jobbern. Dies sei hier nicht geschehen. Es sei daher auszuschließen, dass sie bei der Beschluss­fassung überhaupt die Folgen des Beschlusses hinreichend gewürdigt und überblickt haben.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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