Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine "Billigreise" nach Frankreich gebucht. Einer der Reisenden war laut Personalausweis 1,83 m groß und konnte in dem Bett nur in Embryonalhaltung schlafen. Im Reisprospekt hieß es u.a.: "nach einem erfolgreichen Surftag in einem gemütlichen Bett einschlafen". Die Reisenden kündigten wgen der zu kurzen Betten die Reise und verlangten den Reisepreis vom Reiseveranstalter zurück und ferner Ersatz der Fahrtkosten und Mautkosten.
Zwar hatte niemand die wirkliche Länge der Betten ausgemessen jedoch folgte das Gericht dem Vortrag der Kläger, wonach die Betten kleiner als 1,90 m waren. Das Gericht nahm eine Matratzenlänge von 1,80 m an, weil es üblicherweise Standardmaße in vollen 10 cm gebe (1,80 m, 1,90 m, 2,00 m, 2,10 m etc.).
Zwar gebe es keine Vorschriften oder Normen, die eine Matratzenlänge von 1,90 m als Mindeststandard verbindlich verschreiben würden, stellte das Gericht fest. Es berief sich sodann auf die Untersuchung "Mikrozensus 2009" des statistischen Bundesamts. Danach betrage die durchschnittliche Körpergröße in Deutschland bei Männern insgesamt 1,78 m, in der Altersgruppe der 18 - 20 Jährigen und 20 - 25 jedoch jeweils 1,81 m und in der Altersgruppe der 25 - 30 Jährigen, 30 - 35 Jährigen, 35 - 40 Jährigen und 40 - 45 Jährigen jeweils 1,80 m.
Das Gericht kam zu der Schlussfolgerung, dass ein Durchschnittsreisender auch bei Anlegung des Mindeststandards eine Matratzenlänge von 1,90 erwarten dürfe. Eine solche Länge müsse eine Matratze mindestens aufweisen, um einem Reisenden von etwas über 1,80 m und damit noch durchschnittlicher Größe ein ausgestrecktes Liegen und damit erholsames Schlafen zu ermöglichen.
Der Umstand, dass sich das Reiseziel nicht in Deutschland sondern in Frankreich befunden habe, ändere an dieser Annahme nichts. Ebenso sei es unbeachtlich, dass es sich um eine "Billigreise" gehandelt habe.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Reisenden nicht zur Kündigung der Reise berechtigt waren. Eine Reise dürfe nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung (§ 651 e Abs. 1 BGB) gekündigt werden. Maßgebend sei vor allem, ob den Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist (OG Frankfurt, RRa 2005, 61). Bei der Gesamtwürdigung seien fiktive Minderungssätze mit heranzuziehen, führte das Landgericht Hamburg aus. Wenn Mängel zu einem Minderungssatz von 50 % führen, könne von einem erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden meinte das Landgericht Hamburg unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover, NJW-RR 1998, 194). Da hier im Fall die Minderungsquote deutlich unter 50 % gelegen habe, sei den Reisenden die Fortsetzung der Reise nicht unzumutbar gewesen, stellte das Gericht weiter fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)