21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 11473

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil16.09.2010

Hotelbett kürzer als 1,90 m ist ein Reisemangel25 % Reise­preis­min­derung

Ein Hotelbett, das kürzer als 1,90 m ist, stellt einen Reisemangel dar. Dies entschied das Landgericht Hamburg und erachtete eine Reise­preis­min­derung von 25 % für angemessen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine "Billigreise" nach Frankreich gebucht. Einer der Reisenden war laut Personalausweis 1,83 m groß und konnte in dem Bett nur in Embry­o­na­l­haltung schlafen. Im Reisprospekt hieß es u.a.: "nach einem erfolgreichen Surftag in einem gemütlichen Bett einschlafen". Die Reisenden kündigten wgen der zu kurzen Betten die Reise und verlangten den Reisepreis vom Reise­ver­an­stalter zurück und ferner Ersatz der Fahrtkosten und Mautkosten.

Matratzen wohl nur 1,80 m lang

Zwar hatte niemand die wirkliche Länge der Betten ausgemessen jedoch folgte das Gericht dem Vortrag der Kläger, wonach die Betten kleiner als 1,90 m waren. Das Gericht nahm eine Matratzenlänge von 1,80 m an, weil es üblicherweise Standardmaße in vollen 10 cm gebe (1,80 m, 1,90 m, 2,00 m, 2,10 m etc.).

Keine DIN-Norm bezüglich Bettenlänge

Zwar gebe es keine Vorschriften oder Normen, die eine Matratzenlänge von 1,90 m als Mindeststandard verbindlich verschreiben würden, stellte das Gericht fest. Es berief sich sodann auf die Untersuchung "Mikrozensus 2009" des statistischen Bundesamts. Danach betrage die durch­schnittliche Körpergröße in Deutschland bei Männern insgesamt 1,78 m, in der Altersgruppe der 18 - 20 Jährigen und 20 - 25 jedoch jeweils 1,81 m und in der Altersgruppe der 25 - 30 Jährigen, 30 - 35 Jährigen, 35 - 40 Jährigen und 40 - 45 Jährigen jeweils 1,80 m.

Durch­schnitts­rei­sender darf Matratzenlänge von mindestens 1,90 m erwarten

Das Gericht kam zu der Schluss­fol­gerung, dass ein Durch­schnitts­rei­sender auch bei Anlegung des Mindest­standards eine Matratzenlänge von 1,90 erwarten dürfe. Eine solche Länge müsse eine Matratze mindestens aufweisen, um einem Reisenden von etwas über 1,80 m und damit noch durch­schnitt­licher Größe ein ausgestrecktes Liegen und damit erholsames Schlafen zu ermöglichen.

Der Umstand, dass sich das Reiseziel nicht in Deutschland sondern in Frankreich befunden habe, ändere an dieser Annahme nichts. Ebenso sei es unbeachtlich, dass es sich um eine "Billigreise" gehandelt habe.

Kein erheblicher Reisemangel

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Reisenden nicht zur Kündigung der Reise berechtigt waren. Eine Reise dürfe nur bei einer erheblichen Beein­träch­tigung (§ 651 e Abs. 1 BGB) gekündigt werden. Maßgebend sei vor allem, ob den Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist (OG Frankfurt, RRa 2005, 61). Bei der Gesamtwürdigung seien fiktive Minderungssätze mit heranzuziehen, führte das Landgericht Hamburg aus. Wenn Mängel zu einem Minderungssatz von 50 % führen, könne von einem erheblichen Beein­träch­tigung ausgegangen werden meinte das Landgericht Hamburg unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover, NJW-RR 1998, 194). Da hier im Fall die Minderungsquote deutlich unter 50 % gelegen habe, sei den Reisenden die Fortsetzung der Reise nicht unzumutbar gewesen, stellte das Gericht weiter fest.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)

der Leitsatz

§ 651c Abs. 1 BGB (rao)

Die Matratze eines Hotelbettes muss eine Mindestlänge von 1,90 m aufweisen, damit ein Durch­schnitts­rei­sender ausgestreckt liegen kann und einen erholsamen Schlaf findet. Eine kürzere Matratze rechtfertigt eine Reise­preis­min­derung von 25 %. Dies gilt auch bei Auslandsreisen (zumindest bei Reisen nach Frankreich).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11473

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI