Dokument-Nr. 10066
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- MDR 2002, 389Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 389
- NJW-RR 2002, 702Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 702
- VersR 2002, 767Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 767
Amtsgericht Hamburg Urteil03.01.2002
Rückenschmerzen: Reisepreisminderung bei zu weichen Betten25 % Minderung wegen nicht unerheblicher Rückenschmerzen
Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber einen 14-tägigen Urlaub gebucht. Die Betten des Hotels waren derart weich und durchgelegen, dass die Reisenden nicht ganz unerhebliche Rückenschmerzen aufgrund massiver Verspannungen erlitten.
Arzt bestätigt Verspannungen nach Reise
Ein Arzt hatte nach Beendigung der Reise bei den Reisenden einen Muskelhartspann im Übergang der Nacken- zur Schultermuskulatur sowie eine muskuläre Verspannung im Lendenwirbelbereich diagnostiziert.
Zeugin nahm schmerzstillende Medikamente
Eine unbeteiligte Zeugin sagte vor Gericht aus, dass auch ihre Matratze derart weich und durchlegen war, dass sie jeden Morgen Rückenschmerzen hatte und schmerzstillende Medikamente einnehmen musste.
25 % Reisepreisminderung
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Rückenschmerzen auf die mangelhaften Betten zurückzuführen seien. Es läge ein Reisemangel vor und der Reisepreis könne gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gemindert werden. Die Rückenschmerzen und der damit einhergehende Schlafentzug rechtfertigen eine Minderung um 25 %.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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