18.10.2024
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Dokument-Nr. 10066

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Urteil03.01.2002Amtsgericht Hamburg22 a 23/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2002, 389Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 389
  • NJW-RR 2002, 702Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 702
  • VersR 2002, 767Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 767
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil03.01.2002

Rückenschmerzen: Reise­preis­min­derung bei zu weichen Betten25 % Minderung wegen nicht unerheblicher Rückenschmerzen

Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber einen 14-tägigen Urlaub gebucht. Die Betten des Hotels waren derart weich und durchgelegen, dass die Reisenden nicht ganz unerhebliche Rückenschmerzen aufgrund massiver Verspannungen erlitten.

Arzt bestätigt Verspannungen nach Reise

Ein Arzt hatte nach Beendigung der Reise bei den Reisenden einen Muskelhartspann im Übergang der Nacken- zur Schul­ter­mus­kulatur sowie eine muskuläre Verspannung im Lenden­wir­bel­bereich diagnostiziert.

Zeugin nahm schmerz­stillende Medikamente

Eine unbeteiligte Zeugin sagte vor Gericht aus, dass auch ihre Matratze derart weich und durchlegen war, dass sie jeden Morgen Rückenschmerzen hatte und schmerz­stillende Medikamente einnehmen musste.

25 % Reise­preis­min­derung

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Rückenschmerzen auf die mangelhaften Betten zurückzuführen seien. Es läge ein Reisemangel vor und der Reisepreis könne gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gemindert werden. Die Rückenschmerzen und der damit einhergehende Schlafentzug rechtfertigen eine Minderung um 25 %.

Quelle: ra-online, (pt)

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