21.11.2024
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Dokument-Nr. 11474

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Urteil20.02.1998Amtsgericht Düsseldorf29 C 16301/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 1998, 116Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 1998, Seite: 116
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil20.02.1998

Doppelbett nur 1,20 m breit: Reise­preis­min­derung bei zu kleinem BettReise­preis­min­derung für Umzugstag innerhalb des Hotels

Wird im Reisekatalog als Standardraum ein Hotelzimmer mit Doppelbett abgebildet, und der Gast findet nur ein Bett mit 1,20 m Breite vor, so handelt es sich um einen Reisemangel. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten Urlauber eine Pauschalreise nach Puerto Plata gebucht. Im Reisekatalog war ein Foto eines Hotelzimmers abgebildet. Das Zimmer, das dem Reisenden vor Ort vom Hotel zugewiesen wurde, entsprach aber in vielen Teilen nicht der Abbildung im Reiseprospekt.

Viele Dinge fehlten im Zimmer, die auf dem Foto abgebildet waren

Das Zimmer verfügte über keine Holzdecke, war nur etwa halb so groß wie auf dem Foto. Die Einrichtung bestand zum Teil aus Plastikmöbeln. Das Bett war lediglich 120 cm breit. Auch gab es nur 1 Tischlampe und lediglich ein statt zwei Fenstern. Die weiter im Reisekatalog abgebildeten Einrich­tungs­ge­gen­stände wie eine Couch und drei Tischleuchten waren nicht vorhanden.

Gericht: Auch Foto wird vom Reisenden als Hotel­be­schreibung angesehen

Das Gericht stellte fest, dass der Reise­ver­an­stalter in der Katalog­be­schreibung lediglich darauf hingewiesen hatte, dass die Zimmer über TV, Fön, Safe gegen Gebühr, Klimaanlage und Bad/WC verfügen sollten. Allerdings sehe ein Urlauber auch das abgebildete Zimmer als Beschreibung an, wenn wie im vorliegenden Fall keinerlei Hinweis im Katalog erfolge, dass das abgebildete Zimmer nur einem Teil der im Hotel vorhandenen Zimmer entspreche, führte das Gericht aus. Der Reise­ver­an­stalter habe jeden Hinweis darauf unterlassen, dass es in dem Hotel Zimmer unter­schied­licher Art und Ausstattung gebe.

Verstoß gegen § 1 Abs. 1 c InfVO

Insoweit habe der Veranstalter gegen § 1 Abs. 1 c der Verordnung über die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten von Reise­ver­an­staltern (InfVO) verstoßen. Nach dieser Verordnung sei der Reise­ver­an­stalter verpflichtet, die Unterkunft, wozu auch die Ausstattung des Zimmers gehöre, wahrheitsgemäß zu beschreiben. Die Prospekt­wahrheit gelte auch für Fotos, stellte das Gericht weiter fest.

Urlaubsgenuss beeinträchtigt

Es liege auf der Hand, dass der Reisegenuss in einem großzügigen und komfortabel ausgestatteten Zimmer erheblich größer sei, als in einem kleinen eher spartanisch ausgestatten Zimmer. Auch die Breite des Doppelbettes von ca. 1,20 m rechtfertigt als Reisemangel zur Minderung des Reisepreises. Insgesamt hielt das Gericht für die Mängel eine Minderung von 15 % für angemessen.

Umzug im Hotel

Dafür, dass während des Aufenthalts 1x das Zimmer gewechselt werden musste, sprach das Gericht entsprechend der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung den Urlaubern den anteiligen Reisepreis für einen halben Tag als Minderung zu.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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