21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil12.11.2018

Verbraucher­darlehens­vertrag muss über Recht des Darle­hens­nehmers zur außer­or­dent­lichen Kündigung aufzuklärenLG Hamburg zum Widerruf eines zu einer Fahrzeug­finanzierung abgeschlossenen Darle­hens­ver­trages

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucher­darlehens­vertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten muss. Dies bedeutet, dass hiervon auch die Pflicht umfasst ist, über das Recht des Darle­hens­nehmers zur außer­or­dent­lichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darle­hens­ver­trages. Der Kläger unterschrieb am 26. Mai 2014 einen Darlehensantrag der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 28.646,11 Euro. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2. TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 380 Euro ab dem 5. Juli 2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von 10.406,11 Euro am 5. Juni 2018 zurückgezahlt werden. Der Darle­hens­vertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darle­hens­vertrag war eine Wider­rufs­in­for­mation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde.

Beklagte verneint Möglichkeit zum Widerruf des Darle­hens­ver­trages

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darle­hens­ver­trages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2018 mit, dass ein Widerruf des Darle­hens­ver­trages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.

Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag muss klare Angaben über einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Kläger von der Beklagten die Feststellung verlangen könne, dass seine Primärpflichten aus dem Darle­hens­vertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen seien, weil der Widerruf wirksam und insbesondere nicht verfristet gewesen sei. Der Verbrau­cher­da­r­le­hens­vertrag müsse nach Ansicht des Landgerichts klare und verständliche Angaben über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" enthalten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf des Klägers wirksam sei. Das Landgericht legt hierfür den Begriff der Kündigung nach allen Ausle­gungs­me­thoden aus.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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