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- Keine Pflicht zur gesonderten Hervorhebung: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen müssen lediglich klar und verständlich seinBundesgerichtshof, Urteil23.02.2016, XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
- Widerruf eines zur Finanzierung von Ferienhäusern geschlossenen Darlehensvertrags nicht immer möglichLandgericht Hamburg, Urteil14.02.2018, 332 O 412/16
Landgericht Hamburg Urteil12.11.2018
Verbraucherdarlehensvertrag muss über Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung aufzuklärenLG Hamburg zum Widerruf eines zu einer Fahrzeugfinanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten muss. Dies bedeutet, dass hiervon auch die Pflicht umfasst ist, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger unterschrieb am 26. Mai 2014 einen Darlehensantrag der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 28.646,11 Euro. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2. TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 380 Euro ab dem 5. Juli 2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von 10.406,11 Euro am 5. Juni 2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde.
Beklagte verneint Möglichkeit zum Widerruf des Darlehensvertrages
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2018 mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei.
Verbraucherdarlehensvertrag muss klare Angaben über einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrages enthalten
Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Kläger von der Beklagten die Feststellung verlangen könne, dass seine Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen seien, weil der Widerruf wirksam und insbesondere nicht verfristet gewesen sei. Der Verbraucherdarlehensvertrag müsse nach Ansicht des Landgerichts klare und verständliche Angaben über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" enthalten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass der Widerruf des Klägers wirksam sei. Das Landgericht legt hierfür den Begriff der Kündigung nach allen Auslegungsmethoden aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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