18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 11535

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Urteil15.12.2009Landgericht Hamburg316 S 14/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 198Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 198
  • WuM 2010, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 147
  • ZMR 2010, 605Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 605
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ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil15.12.2009

High-Heel-Verbot in der Mietwohnung - Hochhackige Schuhe an der Wohnungstür ausziehen!Das Tragen von High Heels in einem Mehrfa­mi­li­enhaus kann eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen

Das Landgericht Hamburg hat die Bewohner einer Mietwohnung dazu verurteilt, die mit Fliesen und Laminat ausgelegten Zimmer nicht mit High Heels zu begehen. Denn zumindest das Begehen des lärmintensiven Fußbodenbelags mit sogenannten Hackenschuhen rufe eine unzumutbare Lärmbelästigung in der darunter liegenden Wohnung hervor. Deren Bewohner hatten Klage gegen den für sie unzumutbaren Lärm erhoben.

Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, obwohl der Tritt­scha­ll­schutz in der Wohnung den bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entsprochen hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08 -). Nach Auffassung des Gerichts schließt aber allein die Einhaltung der technischen Normen nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbe­läs­ti­gungen kommt.

High-Heel-Verbot in hellhöriger Wohnung ist zumutbar

So habe eine durch den Lärm gestörte Hausbewohnerin überzeugend geschildert, dass es gerade die von den Hackenschuhen ausgehenden Geräusche seien, die sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können. Das Gericht urteilte deshalb, dass das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, insbesondere in einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unterfalle. Es sei zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungs­ein­gangstür auszuziehen.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)

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