Landgericht Hamburg Urteil15.12.2009
High-Heel-Verbot in der Mietwohnung - Hochhackige Schuhe an der Wohnungstür ausziehen!Das Tragen von High Heels in einem Mehrfamilienhaus kann eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen
Das Landgericht Hamburg hat die Bewohner einer Mietwohnung dazu verurteilt, die mit Fliesen und Laminat ausgelegten Zimmer nicht mit High Heels zu begehen. Denn zumindest das Begehen des lärmintensiven Fußbodenbelags mit sogenannten Hackenschuhen rufe eine unzumutbare Lärmbelästigung in der darunter liegenden Wohnung hervor. Deren Bewohner hatten Klage gegen den für sie unzumutbaren Lärm erhoben.
Das Gericht kam zu dieser Entscheidung, obwohl der Trittschallschutz in der Wohnung den bei Erbauung maßgeblichen DIN-Normen entsprochen hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08 -). Nach Auffassung des Gerichts schließt aber allein die Einhaltung der technischen Normen nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.
High-Heel-Verbot in hellhöriger Wohnung ist zumutbar
So habe eine durch den Lärm gestörte Hausbewohnerin überzeugend geschildert, dass es gerade die von den Hackenschuhen ausgehenden Geräusche seien, die sehr deutlich und störend in der Wohnung des Klägers vernommen werden können. Das Gericht urteilte deshalb, dass das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere in einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unterfalle. Es sei zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)