14.11.2024
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Landgericht Hamburg Beschluss21.12.2009

LG Hamburg: Konzert­ver­an­stalter muss in Werbeanzeigen Komplettpreis eines Tickets angebenKeine Schummelei bei Angaben zu Ticket-Preisen durch Kleingedrucktes

Konzert­ver­an­stalter dürfen Kunden bei der Werbung für Veranstaltungen nicht mit falschen Ticketpreisen locken und nur im "Kleingedruckten" darauf hinweisen, dass zusätzliche Vorverkaufs- und Systemgebühren anfallen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewarb die Stage Entertainment in Anzeigen Karten für das Musical „Ich war noch niemals in New York“ in großer Schrift „2 Tickets 99,- €!“. Erst im Mini-Kleingedruckten erfuhr der Kunde, dass „zzgl. 15 % Vorver­kaufs­gebühr und 2 € Systemgebühr pro Ticket“ zu zahlen sei. Aus 99,- Euro für zwei Karten wurde so ein Preis von 117,85 Euro.

Gesamtpreis darf nicht erst nach Lesen der Fußzeile ersichtlich werden

Mit einer dagegen gerichteten Abmahnung war die Verbrau­cher­zentrale Hamburg vor dem Landgericht Hamburg nun erfolgreich. Dementsprechend darf die Stage Entertainment Marketing & Sales GmbH zukünftig nicht mehr in Zeitungs­an­zeigen für Konzertkarten zu einem bestimmten Preis werben, wenn der beworbene Preis drucktechnisch herausgestellt ist und sich erst aus einer unauffälligen Fußzeile ergibt, dass zu dem beworbenen Preis noch weitere Gebühren gefordert werden.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Hamburg (pt)

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