21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil28.11.2019

Anlage­ver­mittler muss in Werbespots deutlich vor Total­ver­lust­risiko warnenWarnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Nachrang­da­rlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen müssen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Exporo AG in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Inter­net­plattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projekt­ent­wickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlage­ver­mittler wurde die Markt­be­ob­achtung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen aufmerksam.

Warnhinweis in strittigen Werbespots nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen

Nach dem Vermö­gens­an­la­gen­gesetz muss die Werbung für Nachrang­da­rlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen. Verstoß gegen Vermö­gens­an­la­gen­gesetz

LG: Hinweis muss während gesamter Dauer des Videos deutlich erkennbar sein

Das Landgericht Hamburg entschied, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermö­gens­an­la­gen­gesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermitt­lungs­plattform für Vermö­gens­anlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorge­schriebenen Weise einblenden müssen.

Werbeaussage "Bei Exporo gibt’s keine Kosten!" bleibt zulässig

Keinen Erfolg hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage "Bei Exporo gibt's keine Kosten!" zu untersagen. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht. Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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