21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil07.07.2009

LG Hamburg: Abmahnung kann ausschließlich per E-Mail erfolgen - Kein Postversand oder Faxversand notwendigRisiko des Verlustes einer E-Mail aufgrund der Filterung von E-Mails durch eine Firewall liegt allein beim Abgemahnten

Eine Abmahnung muss nicht per Post oder Fax zugestellt werden. Auch eine Abmahnung per E-Mail ist zulässig. Zudem gilt sie auch dann als zugestellt, wenn sie von einem Spam-Filter oder einer Firewall abgefangen wurde. Ein nicht Abrufen der gefilterten E-Mails hat der Empfänger zu vertreten. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragsgegnerin im Internet ein Portal, welches u.a. ein Branchen­ver­zeichnis beinhaltet. In diesem Branchen­ver­zeichnis fand sich eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" beinhaltete. Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per E-Mail eine Abmahnung. Diese E-Mail schickte er gleichzeitig per "Bcc"-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen, der den Zugang der E-Mail eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der "Firewall" abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung daher nicht ab.

Für zulässige Abmahnung genügt allein Versand an Empfänger

In dem darauf folgenden Rechtsstreit kam das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass auch eine Abmahnung per E-Mail, die durch eine Firewall abgefangen wird, als zugegangen beurteilt werden muss. Die E-Mail in der Firewall sei im Machtbereich der Abgemahnten angekommen und gelte als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die E-Mail zur Kenntnis genommen werden würde. Das Risiko eines Verlustes liegt allein beim Abgemahnten.

Mit Zugang der E-Mail beim Empfänger konnte gerechnet werden

Von einem Zugang sei auszugehen, wenn eine Willen­s­er­klärung und dementsprechend eine geschäft­s­ähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen, die per E-Mail übermittelt werden, seien zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Wenn die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sei der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne.

Firewall unbeachtlich - solange die E-Mail nicht zurückkommt

Dem Ankommen in der Mailbox entspreche es, wenn eine E-Mail üblichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt L... laut dessen eidess­tatt­licher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen sei, in anderen Mailboxen von einem Siche­rungs­system des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischen­ge­speichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die E-Mail nicht "zurückkommt" begründen eine hohe Wahrschein­lichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei.

Quelle: ra-online, (kg/pt)

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