Dokument-Nr. 9181
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- Wenn das Fax rausgegangen ist, ist es auch angekommenKammergericht Berlin, Urteil19.08.2002, 8 U 380/01
- Eine per Einschreiben verschickte Kündigung geht mit Aushändigung des Einschreibens zuBundesarbeitsgericht, Urteil25.04.1996, 2 AZR 13/95
- Kündigungszugang: Einwurf in Briefkasten gilt als FristbeginnHessisches Landesarbeitsgericht, Urteil25.06.2007, 19 Sa 1381/06
Landgericht Hamburg Urteil07.07.2009
LG Hamburg: Abmahnung kann ausschließlich per E-Mail erfolgen - Kein Postversand oder Faxversand notwendigRisiko des Verlustes einer E-Mail aufgrund der Filterung von E-Mails durch eine Firewall liegt allein beim Abgemahnten
Eine Abmahnung muss nicht per Post oder Fax zugestellt werden. Auch eine Abmahnung per E-Mail ist zulässig. Zudem gilt sie auch dann als zugestellt, wenn sie von einem Spam-Filter oder einer Firewall abgefangen wurde. Ein nicht Abrufen der gefilterten E-Mails hat der Empfänger zu vertreten. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Antragsgegnerin im Internet ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" beinhaltete. Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per E-Mail eine Abmahnung. Diese E-Mail schickte er gleichzeitig per "Bcc"-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen, der den Zugang der E-Mail eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der "Firewall" abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungsverpflichtungserklärung daher nicht ab.
Für zulässige Abmahnung genügt allein Versand an Empfänger
In dem darauf folgenden Rechtsstreit kam das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass auch eine Abmahnung per E-Mail, die durch eine Firewall abgefangen wird, als zugegangen beurteilt werden muss. Die E-Mail in der Firewall sei im Machtbereich der Abgemahnten angekommen und gelte als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die E-Mail zur Kenntnis genommen werden würde. Das Risiko eines Verlustes liegt allein beim Abgemahnten.
Mit Zugang der E-Mail beim Empfänger konnte gerechnet werden
Von einem Zugang sei auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen, die per E-Mail übermittelt werden, seien zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Wenn die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sei der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne.
Firewall unbeachtlich - solange die E-Mail nicht zurückkommt
Dem Ankommen in der Mailbox entspreche es, wenn eine E-Mail üblichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt L... laut dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen sei, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die E-Mail nicht "zurückkommt" begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, (kg/pt)
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