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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 96

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Urteil19.08.2002Kammergericht Berlin8 U 380/01
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil19.08.2002

Wenn das Fax rausgegangen ist, ist es auch angekommenKonkreter Ausgang anhand des Faxprotokolls nachgewiesen

Wer eine Fax-Nummer seinem Vertragspartner mitteilt und die Fax-Nummer überdies im Kopf eigener Briefbögen führt, muss sich entgegenhalten lassen, per Fax zugesandte Erklärungen auch empfangen zu haben. Das hat das Kammergericht entschieden.

Um empfangs­be­dürftige Willen­s­er­klä­rungen erhalten zu können, muss der Mieter den vorhandenen Briefkasten und sein angegebenes Fax-Gerät emfangsbereit halten.

Im Fall hat ein Vermieter ein Fax mit einer (berechtigten) Räumungs­auf­for­derung an den Mieter gesandt. Dieser bestritt den Zugang des Faxes, obwohl der Vermieter den konkreten Ausgang anhand eines Faxprotokolls dargelegt hatte.

Die Willen­s­er­klärung des Vermieters ist nach Auffassung des Gerichts in den Empfangsbereich des Mieters gelangt.

Quelle: ra-online

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