15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18018

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Urteil16.06.2004Landgericht Hamburg311 O 291/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GuT 2004, 238Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2004, Seite: 238
  • NZM 2004, 948Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 948
  • WuM 2004, 601Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 601
  • ZMR 2005, 50Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 50
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ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil16.06.2004

Ausschluss des Minde­rungs­rechts bei gewerblichen Mietver­hält­nissen eingeschränkt möglichPflicht zur vorherigen Ankündigung der Mietminderung sowie Ausschluss der Minderung bei nicht vom Vermieter zu verantwortenden Mängeln unzulässig

Zwar kann ein Vermieter von Gewerberaum das Minderungsrecht einschränken. Unzulässig ist jedoch eine Klausel, wonach die Mietminderung vorher anzukündigen ist und die das Minderungsrecht bei vom Vermieter nicht zu verantwortenden Mängeln ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Parteien eines Gewer­be­miet­vertrags über die Zulässigkeit einer Klausel im Mietvertrag. Nach der Klausel musste der Mieter etwaige Minde­rungs­ansprüche dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der von der Minderung betroffenen Miete ankündigen. Zudem wurde das Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mangel der Mietsache nicht vom Vermieter zu verantworten war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit der Mietver­trags­klausel wegen unangemessener Benachteiligung

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klausel im Mietvertrag unwirksam war. Zwar dürfe der Vermieter von Gewerberaum das Minderungsrecht des Mieters einschränken. Unzulässig sei aber der vollständige bzw. endgültige Ausschluss des Minde­rungs­rechts. Dies sei hier der Fall gewesen.

Ausschluss des nachträglichen Minde­rungs­rechts

Durch die Klausel im Mietvertrag sei die spätere Rückforderung der zunächst in vollen Umgang gezahlten Miete gemäß § 812 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, so dass die Klausel nach § 9 AGBGB (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass beim Minderungsrecht des Mieters nicht auf ein Verschulden oder die Verant­wort­lichkeit des Vermieters ankommt.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2004, 601/rb)

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