Landgericht Hamburg Urteil16.06.2004
Ausschluss des Minderungsrechts bei gewerblichen Mietverhältnissen eingeschränkt möglichPflicht zur vorherigen Ankündigung der Mietminderung sowie Ausschluss der Minderung bei nicht vom Vermieter zu verantwortenden Mängeln unzulässig
Zwar kann ein Vermieter von Gewerberaum das Minderungsrecht einschränken. Unzulässig ist jedoch eine Klausel, wonach die Mietminderung vorher anzukündigen ist und die das Minderungsrecht bei vom Vermieter nicht zu verantwortenden Mängeln ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Parteien eines Gewerbemietvertrags über die Zulässigkeit einer Klausel im Mietvertrag. Nach der Klausel musste der Mieter etwaige Minderungsansprüche dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der von der Minderung betroffenen Miete ankündigen. Zudem wurde das Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mangel der Mietsache nicht vom Vermieter zu verantworten war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung
Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klausel im Mietvertrag unwirksam war. Zwar dürfe der Vermieter von Gewerberaum das Minderungsrecht des Mieters einschränken. Unzulässig sei aber der vollständige bzw. endgültige Ausschluss des Minderungsrechts. Dies sei hier der Fall gewesen.
Ausschluss des nachträglichen Minderungsrechts
Durch die Klausel im Mietvertrag sei die spätere Rückforderung der zunächst in vollen Umgang gezahlten Miete gemäß § 812 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, so dass die Klausel nach § 9 AGBGB (neu: § 307 BGB) unwirksam gewesen sei. Zudem sei zu beachten, dass beim Minderungsrecht des Mieters nicht auf ein Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Vermieters ankommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2004, 601/rb)