Dokument-Nr. 20476
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- WuM 1980, 126Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 126
Landgericht Hamburg Urteil06.03.1979
Ausübung des Mietminderungsrechts muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist angekündigt werdenAbweichung der geschuldeten Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur von 19 °C berechtigt wegen Geringfügigkeit keine Mietminderung
Die beabsichtigte Ausübung des Rechts zur Mietminderung muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Vermieter angekündigt werden. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mietminderungsrecht besteht wegen Geringfügigkeit jedoch dann nicht, wenn die geschuldete Raumtemperatur von 20 °C von der tatsächlichen Raumtemperatur nur um 1 °C abweicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Zur Begründung führte er an, dass in den Monaten von März bis Mai 1977 nur eine Raumtemperatur von 19 °C erreicht wurde. Geschuldet war eine Raumtemperatur von 20 °C. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht jedoch nicht an. Sie verwiesen unter anderem auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter nur dann ein Minderungsrecht geltend machen kann, "wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der davon betroffenen Miete dem Vermieter schriftlich ankündigt." Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Regelung zur festgebundenen Vorankündigung einer beabsichtigten Mietminderung unwirksam
Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine Regelung im Mietvertrag, wonach eine beabsichtigte Mietminderung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich voranzukündigen ist, unwirksam sei. Denn dadurch werde zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung des § 537 BGB (neu: § 536 BGB) abgewichen.
Kein Recht zur Mietminderung bei geringfügiger Abweichung der geschuldeten von der tatsächlichen Raumtemperatur
Dem Mieter habe hingegen nach Ansicht des Landgerichts kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch sei durch die Temperaturabweichung nur unerheblich beeinträchtigt worden. Bei einer Abweichung von 1 °C zwischen der geschuldeten und der tatsächlichen Raumtemperatur liege nur eine geringfügige Minderung der Tauglichkeit vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1980, 126/rb)
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