Landgericht Hamburg Urteil13.12.2024
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei unverzüglichem Ausgleich der MietrückständePflichtverletzung kann durch Schonfristzahlung im milderen Licht erscheinen
Zwar hat eine Schonfristzahlung keine unmittelbare Auswirkung auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, jedoch kann die Pflichtverletzung durch den unverzüglichen Ausgleich der Mietrückstände in einem milderen Licht erscheinen. Die ordentliche Kündigung kann dann unwirksam sein. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2024 erhielten die Mieter einer Wohnung in Hamburg eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Die Mieter glichen die Rückstände sogleich aus. Dennoch hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Schonfristzahlung hat keine unmittelbare Auswirkung auf ordentliche Kündigung
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Zwar habe die Schonfristzahlung keine unmittelbare Auswirkung auf die ordentliche Kündigung. Sie wirke sich nur auf die fristlose Kündigung aus. Dies entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und könne nicht durch eine gerichtliche Entscheidung verändert werden (34739).
Unverzüglicher Ausgleich der Mietrückstände mildert Pflichtverletzung ab
Jedoch könne die Schonfristzahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen, so das Landgericht. So liegt der Fall hier. Durch den unverzüglichen Ausgleich der Mietrückstände haben die Mieter gezeigt, dass sie grundsätzlich bereit seien, sich vertragsgemäß zu verhalten und das Mietverhältnis nicht zu gefährden. Daher sei die ordentliche Kündigung unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2025
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2025, 163/rb)