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Dokument-Nr. 27938

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Urteil16.05.2019Amtsgericht Rheine10 C 234/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 53Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 53
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Rheine Urteil16.05.2019

Einmaliger Zahlungsverzug nach 14 Jahren Mietdauer rechtfertigt bei sofortigem Ausgleich der Mietrückstände keine ordentliche KündigungTreuwidriges Verhalten des Vermieters bei Festhalten an Kündigung

Kommt es nach 14 Jahren beanstan­dungs­freier Mietdauer zu einem Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung des Mietver­hält­nisses berechtigt, wenn der Mieter die Mietrückstände sofort nach Erhalt der Kündigung ausgleicht. Hält der Vermieter dennoch an der Kündigung fest, verhält er sich treuwidrig. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Emsdetten Anfang Oktober 2018 eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung, weil er die Mieten für September und Oktober nicht gezahlt hatte. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände sofort aus. Trotz dessen hielt der Vermieter an der ordentlichen Kündigung fest. Der Mieter hielt dies für unzulässig und verwies auf die bisherige beanstan­dungsfreie Mietdauer von 14 Jahren. Dem Vermieter interessierte dies nicht und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sei. Der Vermieter verhalte sich treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Mietrückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Mietver­hält­nisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Sein erstmaliges Fehlverhalten rechtfertige daher keine Kündigung.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2019, 531/rb)

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