Bundesgerichtshof Urteil23.10.2024
Schonfristzahlung hat keinen Einfluss auf ordentliche Kündigung wegen ZahlungsverzugsLediglich Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Die Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Einfluss auf die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nicht aber auf die hilfsweise ausgesprochene ordentlichen Kündigung wegen desselben Zahlungsverzugs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil die Mieter einer Wohnung in Berlin die Miete für Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht bezahlt hatten, sprach die Vermieterin im Juni 2021 eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Einige Tage später glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die Vermieterin hielt jedoch weiterhin an ihrer Kündigung fest und erhob schließlich Räumungsklage.
Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Der vollständige Ausgleich der Mietrückstände habe sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam gemacht, so das Landgericht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und verwies auf seine Entscheidung vom 5. Oktober 2022 (Az.: VIII ZR 307/21). Die Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe lediglich Einfluss auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Die Vorschrift sei auf eine ordentliche Kündigung weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Eine Änderung dieser Auffassung sei nicht angezeigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)