30.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
30.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34739

Drucken
Urteil23.10.2024BundesgerichtshofVIII ZR 106/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1193
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil01.11.2022, 17 C 90/22
  • Landgericht Berlin, Urteil10.05.2023, 66 S 258/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.10.2024

Schon­frist­zahlung hat keinen Einfluss auf ordentliche Kündigung wegen ZahlungsverzugsLediglich Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Die Schon­frist­zahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Einfluss auf die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, nicht aber auf die hilfsweise ausgesprochene ordentlichen Kündigung wegen desselben Zahlungsverzugs. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil die Mieter einer Wohnung in Berlin die Miete für Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht bezahlt hatten, sprach die Vermieterin im Juni 2021 eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Einige Tage später glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die Vermieterin hielt jedoch weiterhin an ihrer Kündigung fest und erhob schließlich Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Der vollständige Ausgleich der Mietrückstände habe sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam gemacht, so das Landgericht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und verwies auf seine Entscheidung vom 5. Oktober 2022 (Az.: VIII ZR 307/21). Die Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe lediglich Einfluss auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Die Vorschrift sei auf eine ordentliche Kündigung weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Eine Änderung dieser Auffassung sei nicht angezeigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34739

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI