Dokument-Nr. 32884
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2023, 213Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 213
- Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil26.02.2020, 5 C 156/18
- Landgericht Berlin, Urteil20.08.2021, 66 S 98/20
Bundesgerichtshof Urteil05.10.2022
BGH: Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist hat keine Auswirkung auf ordentliche KündigungSchonfristzahlung bewirkt nur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Der Ausgleich eines Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat nur Auswirkung auf die fristlose Kündigung, nicht aber auf die ordentliche Kündigung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Diese beruhten darauf, dass der Mieter wegen angebliche Mängel seine Miete gemindert hatte. Nachdem die Vermieterin Räumungsklage erhoben hat, glich der Mieter sämtliche Rückstände aus.
Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gab der Räumungsklage statt. Es hielt die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung für wirksam. Das Landgericht Berlin sah dies anders. Aufgrund der Schonfristzahlung sei nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung unwirksam geworden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Räumungsanspruch bestehe, da die ordentliche Kündigung wirksam sei. Die Schonfristzahlung ändere daran nichts. Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe nur Folgen für die fristlose Kündigung. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche Kündigung bleibe von der Schonfristzahlung unberührt. Die Regelung sei weder unmittelbar noch analog auf eine ordentliche Kündigung anwendbar. Dies entspreche der gesetzgeberischen Entscheidung, die von der Rechtsprechung zu beachten sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32884
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.