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- NJW-RR 2017, 536Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 536
- Vollbremsung nach Anfahren an Ampel - Notwendiger Sicherheitsabstand beim Anfahren an AmpelKammergericht Berlin, Urteil10.09.2007, 22 U 224/06
- Grundloses starkes Abbremsen trotz "Grün" zeigender Ampel begründet überwiegendes Mitverschulden an AuffahrunfallLandgericht Saarbrücken, Urteil20.11.2015, 13 S 67/15
Landgericht Hamburg Urteil21.10.2016
Auffahrunfall in Kreuzungsbereich nach Abbremsen wegen Hörens eines Martinshorns: Auffahrender haftet vollständig für UnfallfolgenKein Vorliegen eines grundlos starken Abbremsens
Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende meint, ein Martinshorn zu hören und deshalb sein Fahrzeug abbremst, so haftet der Auffahrende allein für die Unfallfolgen. In diesem Fall liegt kein grundlos starkes Abbremsen vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wollte im Januar 2015 an einer Hamburger Kreuzung nach dem die Ampel auf "grün" umsprang nach rechts abbiegen, als sie ein Martinshorn vernahm. Sie bremste daher ihr Fahrzeug ab. Daraufhin fuhr ihr ein hinter ihr fahrender Audi-Fahrer auf. Da sich die Autofahrerin durch den Auffahrunfall verletzte, klagte ihre Arbeitgeberin gegen den Auffahrenden und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Der Auffahrende warf der Autofahrerin vor, grundlos abgebremst zu haben. Denn ein Rettungswagen sei nach dem Unfall nicht in die Kreuzung eingefahren. Zudem habe sie eine unnötige Vollbremsung getätigt. Ihr sei daher ein Mitverschulden anzulasten.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfall
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Auffahrunfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Auffahrende habe gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen sei oder beim Abbiegevorgang zu dicht aufgefahren sei.
Kein Mitverschulden der Vorausfahrenden
Ein Mitverschulden der Vorausfahrenden an dem Auffahrunfall liege nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Dass sie ohne zwingenden Grund stark gebremst und somit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen habe, haben die Beklagten nicht nachweisen können. Es sei zu beachten, dass das Vernehmen eines Martinshorns es gebiete, sich schnellstmöglich Kenntnis darüber zu verschaffen, von wo aus sich das mit Sonderrechten fahrende Fahrzeug annähere.
Fehleinschätzung zur Stärke der Bremsung
Es stehe zudem nicht fest, so das Landgericht, ob überhaupt eine starke Bremsung der Vorausfahrenden vorgelegen habe. Denn in Anbetracht dessen, dass sich der Auffahrende nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" auf das Losfahren eingestellt und selbst kein Martinshorn vernommen habe, sei die Bremsung der Vorausfahrenden für ihn verständlicherweise überraschend gekommen. Eine subjektive Fehleinschätzung hinsichtlich der Stärke der Bremsung erscheine daher naheliegend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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