Dokument-Nr. 6705
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- Landgericht Berlin, Urteil23.06.2006, 58 O 24/06
Kammergericht Berlin Urteil10.09.2007
Vollbremsung nach Anfahren an Ampel - Notwendiger Sicherheitsabstand beim Anfahren an AmpelWer beim Anfahren auffährt, ist nicht immer schuld
Die an einer Ampel in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer müssen beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die hinteren Fahrer nicht mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes hätten zu rechnen brauchen, entschied das Kammergericht Berlin.
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in erster Position Fahrende keinen begründeten Anlass für seine plötzliche Vollbremsung gehabt. Der Fahrer hatte sich mit dem Argument zu entlasten gesucht, dass er an dem Kreuzungsbereich, der nach dem Anfahren an der Ampel zu passieren war, verkehrsbedingt hätte anhalten müssen, um die Verkehrssituation zu überprüfen.
Vollbremsung war unnötig
Dazu befand das Gericht, dass ein kurzer Blick in die angegebene Richtung deutlich effizienter gewesen wäre als ein sofortiges Anhalten. Die Vollbremsung sei zur Überprüfung von Querverkehr nicht nur unnötig gewesen, sondern hätte diesem auch in höchst gefährlicher Weise den Weg verstellen können. Sie sei dem Verkehrsgeschehen in keiner Weise angemessen gewesen. Der dahinter Fahrende habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
1. Im Großstadtverkehr müssen die an einer Lichtzeichenanlage in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können.
2. UPE – Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
3. Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 20,00 EUR.
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