23.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil10.09.2007

Vollbremsung nach Anfahren an Ampel - Notwendiger Sicher­heits­abstand beim Anfahren an AmpelWer beim Anfahren auffährt, ist nicht immer schuld

Die an einer Ampel in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer müssen beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicher­heits­abstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrs­be­dingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die hinteren Fahrer nicht mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes hätten zu rechnen brauchen, entschied das Kammergericht Berlin.

Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in erster Position Fahrende keinen begründeten Anlass für seine plötzliche Vollbremsung gehabt. Der Fahrer hatte sich mit dem Argument zu entlasten gesucht, dass er an dem Kreuzungs­bereich, der nach dem Anfahren an der Ampel zu passieren war, verkehrsbedingt hätte anhalten müssen, um die Verkehrs­si­tuation zu überprüfen.

Vollbremsung war unnötig

Dazu befand das Gericht, dass ein kurzer Blick in die angegebene Richtung deutlich effizienter gewesen wäre als ein sofortiges Anhalten. Die Vollbremsung sei zur Überprüfung von Querverkehr nicht nur unnötig gewesen, sondern hätte diesem auch in höchst gefährlicher Weise den Weg verstellen können. Sie sei dem Verkehrs­ge­schehen in keiner Weise angemessen gewesen. Der dahinter Fahrende habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Im Großstadt­verkehr müssen die an einer Licht­zei­che­n­anlage in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicher­heits­abstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrs­be­dingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können.

2. UPE – Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadens­be­rechnung dann berück­sich­ti­gungsfähig, wenn sie in einer marken­ge­bundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.

3. Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkos­ten­pau­schale beträgt 20,00 EUR.

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