Dokument-Nr. 15632
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- MMR 2012, 751Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 751
Landgericht Halle Urteil15.05.2012
Strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet nicht zur Löschung eines Suchmaschinen-CachesLandgericht Kiel wies Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe ab
Verpflichtet sich jemand in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestimmte Begriffe nicht mehr zu verwenden oder zu veröffentlichen, so besteht nicht zugleich die Pflicht die Löschung eines Suchmaschinen-Caches zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte eine Händlerin für Gartenspielgeräte einen Mitbewerber ab, da dieser ihrer Meinung nach ihren Ruf schädige. Der Mitbewerber hatte auf seiner Internetseite mehrere Metatags (Keywords), wie "Lieferprobleme", "Ärger" oder "Lieferschwierigkeiten" gesetzt. Zugleich erfolgte eine Verknüpfung zu der Händlerin. Damit wollte der Mitbewerber eine bessere Erreichbarkeit seiner Internetseite in der Ergebnisliste bei Google erreichen. Der Mitbewerber unterschrieb die der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung und löschte die Metatags auf seiner Internetseite. Dennoch erschien die Internetseite des Mitbewerbers mit den gleichen Verknüpfungen bei Google.
Dies hat folgenden Hintergrund: Google speichert jede einmal bei ihr aufgerufene Seite in der Fassung des Aufrufdatums bei sich ab. Diese Cache-Fundstellen erscheinen daher bei jeder neuen Suchanfrage zu den Schlagworten erneut als Fundstelle. Dadurch werden selbst überholte, ältere Internetseiten ausgeworfen. Die darunter stehenden Fundstellen weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Seite aus dem Google-Cache handelt und nicht den aktuellen Inhalt einer Internetseite wiedergibt. Die gespeicherten Seiten verschwinden nach einiger Zeit von selbst. Darüber hinaus besteht für Außenstehende keine Möglichkeit, die im Cache gespeicherten Seiten zu löschen.
Die Händlerin war der Meinung, der Mitbewerber sei dazu verpflichtet gewesen, die Löschung des Caches zu erreichen. Da er dies unterließ, müsse er eine Vertragsstrafe von 5.100 € zahlen.
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestand nicht
Das Landgericht Halle entschied gegen die Händlerin. Diese habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gehabt. Denn der Mitbewerber habe nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Er sei der Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Händlerin bestimmte Begriffe nicht mehr zu verwenden oder zu veröffentlichen, nachgekommen.
Mitbewerber war nicht für den Google-Cache verantwortlich
Der Mitbewerber sei nach Ansicht des Landgerichts nicht dafür verantwortlich gewesen, dass seine ursprüngliche Internetseite das spätere Suchergebnis bei Google ausgelöst hat. Er sei daher nicht vertragsstrafenpflichtig gewesen. Denn die alte Internetseite sei zu einer Zeit entstanden, zu der noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung bestand. Die Vertragsstrafe habe die frühere Handlung daher nicht erfassen können.
Verpflichtung gegen Google vorzugehen bestand nicht
Des Weiteren habe sich der Mitbewerber in der Unterlassungserklärung nur zu einem Unterlassen verpflichtet, so das Landgericht weiter. Er habe aber nicht zugleich die Pflicht übernommen, aktiv gegen Dritte, wie etwa Google, vorzugehen. Eine solche Pflicht lasse sich auch nicht aus der Unterlassungserklärung ableiten. Die verpflichtende Partei genieße insofern Vertrauensschutz. Diese könne erwarten, dass die andere Seite alle Punkte aufgenommen hat, die sie unter Strafe stellen wollte. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die andere Seite es in der Hand habe ihren Willen zu formulieren und sich daher daran festhalten lassen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (vt/rb)
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