Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger befuhr bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug die Bundesautobahn A9. Er geriet in ein Schlagloch, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Er verlangte daraufhin vom beklagten Land Schadenersatz. Die A9 ist eine der am stärksten befahrenen Autobahnen in Deutschland. Sie litt im Schadensbereich weiträumig an Betonfrass. Dieser führte zur Zerstörung der Autobahndecke und schließlich zur Entstehung von Schlaglöchern.
Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung seines Fahrzeugs durch das Schlagloch gemäß § 839 BGB zugestanden. Denn die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für die Autobahn verletzt. Diese obliege ihr gemäß § 10 Abs. 1 StrG-LSA als Amtspflicht.
Die Beklagte verletzte nach Ansicht des Landgerichts ihre Verkehrssicherungspflicht, da sie die Straße nicht in einem ausreichend sicheren Zustand erhalten und nicht ausreichend vor den bestehenden Gefahren gewarnt habe. Zwar müsse ein Autofahrer die Straße grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbiete. Auch müsse er sich mit seiner Fahrweise auf die dort erkennbaren Gefahren so einstellen, dass er auf sie angemessen reagieren kann. Er dürfe aber erwarten, dass die Straße in einem verkehrssicheren Zustand erhalten wird. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass auf Autobahnen ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht und sie mit hohen Geschwindigkeiten befahren wird. Daher müsse die Beklagte Gefahren für Dritte durch die Straßenbenutzung vermeiden oder zumindest vor diesen Gefahren deutlich warnen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 03.03.2008 - 12 U 1255/07).
Im vorliegenden Fall haben nach Auffassung des Landgerichts die Sicherungsmaßnahmen des Landes nicht ausgereicht. Sie habe es bewusst in Kauf genommen, dass der Autoverkehr durch Schlaglöcher wesentlich gefährdet wurde. Denn das Land dürfe zum einen, in Anbetracht dessen, dass von Schlaglöchern auf der Autobahn mit ihren hohen gefahrenen Geschwindigkeiten eine hohe Gefahr für den Fahrzeugverkehr und die beteiligten Menschen ausgehe, sich nicht auf die für eine normale Autobahn übliche einmal tägliche Routinekontrolle beschränken.
Zu anderen sei erforderlich, dass gegen sich bildende Schlaglöcher vorgegangen wird. Es dürfe nicht - wie hier - zur Entstehung eines großen Schlagloches kommen.
Des Weiteren sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h ungenügend. Denn sie befinde sich fast in Höhe der Richtgeschwindigkeit (130 km/h). Damit werde dem Autofahrer aber suggeriert, dass keine besonderen Gefahren vorliegen.
Schließlich sei es der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, durch das Aufstellen von Schildern in regelmäßigen Abständen vor Schlaglöchern zu warnen. Dies wäre geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit der Autofahrer auf die besondere Gefahr zu lenken und sie zu veranlassen, entsprechend vorsichtiger zu fahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (vt/rb)