21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Landgericht Halle Urteil17.03.2005

Kein Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot aufgrund höherer Heizkosten durch LeerstandMieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet

Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaft­lichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 271,31 EUR zu zahlen. Die Vermieterin rechntete die Heizkosten nach einem Vertei­lungs­maßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten ab. Die Mieter bemängelten den um 88,67 % gestiegenen Preis einer Heizkos­ten­ver­brauch­s­einheit. Ihrer Meinung nach habe die Vermieterin gegen das Gebot der Wirtschaft­lichkeit verstoßen. Hintergrund der gestiegenen Heizkosten war der weitestgehende Leerstand des Wohnhauses. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, erhob die Vermieterin schließlich Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten

Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten zu. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung habe nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Abs. 3 BGB verstoßen.

Kein Verstoß gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot

Der Anstieg der Kosten für die Raumheizung pro Verbrauch­s­einheit sei auf den Leerstand des Wohnhauses zurückzuführen gewesen, so das Landgericht. Bei den Verbrauchs­kosten sei zu berücksichtigen, dass neben den auch sonst je nach Lage im Haus unter­schied­lichen Wärmeverlusten mit zunehmenden Leerstand erheblich weitere Verluste eintreten können. Dies könne in Form von Trans­mis­si­ons­wär­me­verluste zwischen den beheizten und unbeheizten Wohnungen geschehen. Zudem verschwinde ein nicht unbeträcht­licher Teil der Heizenergie allgemein im Haus, insbesondere über die Rohre und das angrenzende Mauerwerk.

Vertei­lungs­maßstab von 50 % Verbrauchs­kosten und 50 % Grundkosten zulässig

Liege ein erheblicher Leerstand (ab 20 %) vor oder sei der Leerstand dem Vermieter zuzurechnen, stehen einem Mieter nach Auffassung des Landgerichts zwar ein Anspruch auf Herabsetzung des Verbrauchs­anteils auf 50 % zu. Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall aber bereits in zulässiger Weise einen Vertei­lungs­maßstab von 50 % Verbrauchs­kosten und 50 % Grundkosten gewählt.

Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2006, 210/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24459

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI