Dokument-Nr. 24459
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- ZMR 2006, 210Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 210
Landgericht Halle Urteil17.03.2005
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot aufgrund höherer Heizkosten durch LeerstandMieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet
Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 271,31 EUR zu zahlen. Die Vermieterin rechntete die Heizkosten nach einem Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten ab. Die Mieter bemängelten den um 88,67 % gestiegenen Preis einer Heizkostenverbrauchseinheit. Ihrer Meinung nach habe die Vermieterin gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Hintergrund der gestiegenen Heizkosten war der weitestgehende Leerstand des Wohnhauses. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, erhob die Vermieterin schließlich Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten
Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten zu. Die Betriebskostenabrechnung habe nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Abs. 3 BGB verstoßen.
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Anstieg der Kosten für die Raumheizung pro Verbrauchseinheit sei auf den Leerstand des Wohnhauses zurückzuführen gewesen, so das Landgericht. Bei den Verbrauchskosten sei zu berücksichtigen, dass neben den auch sonst je nach Lage im Haus unterschiedlichen Wärmeverlusten mit zunehmenden Leerstand erheblich weitere Verluste eintreten können. Dies könne in Form von Transmissionswärmeverluste zwischen den beheizten und unbeheizten Wohnungen geschehen. Zudem verschwinde ein nicht unbeträchtlicher Teil der Heizenergie allgemein im Haus, insbesondere über die Rohre und das angrenzende Mauerwerk.
Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten zulässig
Liege ein erheblicher Leerstand (ab 20 %) vor oder sei der Leerstand dem Vermieter zuzurechnen, stehen einem Mieter nach Auffassung des Landgerichts zwar ein Anspruch auf Herabsetzung des Verbrauchsanteils auf 50 % zu. Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall aber bereits in zulässiger Weise einen Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten gewählt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2006, 210/rb)
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