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Dokument-Nr. 24354

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Urteil23.02.2017Amtsgericht Arnstadt1 C 156/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 208Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 208
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Arnstadt Urteil23.02.2017

Bei Leerstand von 68 % ist Vertei­lungs­maßstab für Heiz- und Warmwas­ser­kosten von 40 % auf Grundkosten und 60 % auf Verbrauchs­kosten unzulässigWohnungsmieter steht Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchs­kosten auf 50 % zu

Herrscht in einem Mehrfa­mi­li­enhaus ein Leerstand von 68 %, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwas­ser­kosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchs­kosten unzulässig. Der Wohnungsmieter hat im Fall eines erheblichen Leerstands einen Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchs­kosten auf 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sollte die Mieterin einer Wohnung die Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Vertei­lungs­maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten tragen. Die Mieterin hielt dies angesichts des Leerstands im Wohnhaus von 68 % für unzulässig. Sie kürzte die Verbrauchs­kosten auf 50 % und weigerte sich den darüber hinausgehenden Betrag zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf weitere Betriebskosten

Das Amtsgericht Arnstadt entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf weitere Betriebskosten zu. Denn angesichts des erheblichen Leerstands im Gebäude stelle die Verteilung der Heiz- und Warmwas­ser­kosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchs­kosten eine grob unbillige Benachteiligung der Mieterin gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Ein Leerstand sei bereits dann erheblich, wenn dieser 20 % betrage (vgl. LG Halle, Urt. v. 17.03.2005 - 2 S 264/04 -).

Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchs­kosten auf 50 %

Bei einem erheblichen Leerstand stehe dem Mieter aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegen den Vermieter ein Anspruch dahingehend zu, so das Amtsgericht, einer Vertrag­s­än­derung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50 % zuzustimmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 - VIII ZR 9/14 -).

Quelle: Amtsgericht Arnstadt, ra-online (zt/WuM 2017, 208/rb)

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