Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen des Programms "Stadtumbau Ost" in einem Plattenbau die oberen Etagen abreißen lassen. Ein Mieter harrte als letzter in dem ansonsten leer gezogenen Gebäude aus. Die Wohnungsbaugesellschaft kündigte dem Mieter.
Das Landgericht Berlin gab der Wohnungsbaugesellschaft recht.
Der Abriss von Wohnraum zur Beseitigung von erheblichem Leerstand aufgrund einer geänderten Nachfrage stelle ein berechtigtes Interesse zur Kündigung im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB dar. Voraussetzung sei allerdings, dass der Vermieter den Leerstand nicht selbst verschuldet habe, sondern sich die Wohnungen aus strukturellen Gründen nicht mehr vermieten lassen. Ein Grund könne z.B. ein drastischer Rückgang der Einwohnerzahlen am Ort sein.
Bereits im März 2004 habe der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 188/03), dass der Abriss weitgehend leer stehender Häuser unerlässlich sei und im öffentlichen Interesse liege. Dabei könne es dahinstehen, ob das Haus, in welchem die Wohnung liegt, gänzlich abgerissen oder nur auf sechs Etagen zurückgebaut werden solle.