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Dokument-Nr. 21935

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Landgericht Gießen Urteil11.09.2015

Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobi­lie­n­anzeige treffen nicht Immobi­li­en­maklerPflichtangaben müssen unter anderem vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden

Ein Immobi­li­en­makler, der für den Verkäufer eine Immobi­lie­n­anzeige schaltet, muss nicht sicherstellen, dass die Anzeige Informationen zum vorhandenen Energieausweis enthält. Die Pflichtangaben gemäß § 16 a der Energie­spar­verord­nung (EnEV) muss vielmehr nur der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbrau­cher­schutz­verband bemängelte im Oktober 2014 zwei von einer Gesellschaft für Immobi­li­en­ma­r­keting in einer Tageszeitung veröffentlichte Immobi­lie­n­an­zeigen. Die Gesellschaft sollte im Auftrag des Eigentümers zwei Eigen­tums­woh­nungen verkaufen. Der Verbrau­cher­schutz­verband hielt die Anzeigen für wettbewerbswidrig und verlangte die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung, da sie keine Angaben zu den vorhandenen Energie­aus­weisen enthielten. Solche seien aber nach § 16 a EnEV erforderlich. Die Immobi­li­en­ma­r­ke­ting­ge­sell­schaft hielt sich für nicht verantwortlich. Ihrer Meinung nach treffe sie nicht die Informationspflichten. Der Verbrau­cher­schutz­verband erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Immobi­li­en­makler

Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verbrau­cher­schutz­verband. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gegen die beklagte Immobi­li­en­ma­r­ke­ting­ge­sell­schaft zugestanden. Zwar sei es richtig, dass die Immobi­lie­n­an­zeigen nicht die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 16 a EnEV enthalten haben. Dies sicherzustellen sei aber nicht Aufgabe der Beklagten gewesen.

Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis treffen nicht Immobi­li­en­makler

Nach der Vorschrift müssen die Pflichtangaben vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden, so das Landgericht. Eine entsprechende Verpflichtung des Immobi­li­en­maklers lasse sich aus dem Wortlaut der Regelung jedoch nicht entnehmen. Die Beklagte als Maklerin sei auch nicht Eigentümer oder Verkäufer der Eigen­tums­woh­nungen gewesen. Es sei zudem nicht Aufgabe des Gerichts, den Anwen­dungs­bereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten Dritter zu erweitern, selbst wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert sei.

Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2015, 685/rb)

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