Dokument-Nr. 21935
Permalink https://urteile.news/
- NJW-Spezial 2016, 194Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 194
- WuM 2015, 685Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 685
Landgericht Gießen Urteil11.09.2015
Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobilienanzeige treffen nicht ImmobilienmaklerPflichtangaben müssen unter anderem vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden
Ein Immobilienmakler, der für den Verkäufer eine Immobilienanzeige schaltet, muss nicht sicherstellen, dass die Anzeige Informationen zum vorhandenen Energieausweis enthält. Die Pflichtangaben gemäß § 16 a der Energiesparverordnung (EnEV) muss vielmehr nur der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverband bemängelte im Oktober 2014 zwei von einer Gesellschaft für Immobilienmarketing in einer Tageszeitung veröffentlichte Immobilienanzeigen. Die Gesellschaft sollte im Auftrag des Eigentümers zwei Eigentumswohnungen verkaufen. Der Verbraucherschutzverband hielt die Anzeigen für wettbewerbswidrig und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie keine Angaben zu den vorhandenen Energieausweisen enthielten. Solche seien aber nach § 16 a EnEV erforderlich. Die Immobilienmarketinggesellschaft hielt sich für nicht verantwortlich. Ihrer Meinung nach treffe sie nicht die Informationspflichten. Der Verbraucherschutzverband erhob schließlich Klage.
Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Immobilienmakler
Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verbraucherschutzverband. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gegen die beklagte Immobilienmarketinggesellschaft zugestanden. Zwar sei es richtig, dass die Immobilienanzeigen nicht die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 16 a EnEV enthalten haben. Dies sicherzustellen sei aber nicht Aufgabe der Beklagten gewesen.
Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis treffen nicht Immobilienmakler
Nach der Vorschrift müssen die Pflichtangaben vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden, so das Landgericht. Eine entsprechende Verpflichtung des Immobilienmaklers lasse sich aus dem Wortlaut der Regelung jedoch nicht entnehmen. Die Beklagte als Maklerin sei auch nicht Eigentümer oder Verkäufer der Eigentumswohnungen gewesen. Es sei zudem nicht Aufgabe des Gerichts, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten Dritter zu erweitern, selbst wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2015, 685/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21935
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.