21.11.2024
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Dokument-Nr. 22518

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Urteil10.09.2015Landgericht Würzburg1 HK O 1046/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 329Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 329
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Landgericht Würzburg Urteil10.09.2015

Immobi­li­en­makler muss Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energie­ver­brauch eines in Tageszeitung beworbenen Einfa­mi­li­en­hauses machenFehlen der Angaben begründet Verstoß gegen § 16 a EnEV

Bewirbt ein Immobi­li­en­makler in einer Tageszeitung ein Einfamilienhaus, so ist er nach § 16 a der Energie­einspar­verordnung (EnEV) verpflichtet, Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energie­ver­brauch zu machen. Kommt er dem nicht nach, kann ein Verbraucher­schutz­verband eine Abmahnung aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Immobilienmakler bewarb im Februar 2015 in einer Tageszeitung ein Einfamilienhaus. Da er in diesem Zusammenhang keine Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch machte, erhielt er von einem Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­verband im März 2015 eine Abmahnung. Da sich der Immobi­li­en­makler weigerte die strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, erhob der Verband Klage.

Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Wettbe­wer­bs­ver­stoßes

Das Landgericht Würzburg entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­ver­bandes. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugestanden, da sich der Immobi­li­en­makler aufgrund der fehlenden Angaben gegen § 16 a EnEV und somit gegen § 4 Nr. 11 UWG alte Fassung verstoßen habe. Es habe eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG alte Fassung vorgelegen.

Wettbe­wer­bs­verstoß gegen § 16 a EnEV stets spürbar

Nach Ansicht des Landgerichts sei ein Wettbewerbsverstoß gegen § 16 a EnEV stets spürbar. Denn der Verbraucher könne zu einer geschäftlichen Entscheidung kommen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zudem sei zu beachten gewesen, dass ein nicht zu unter­schät­zender Anreiz zur Nachahmung durch Konkurrenten vorgelegen habe. Dies gelte insbesondere deshalb, da sich der Immobi­li­en­makler mit der Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV eine ihm wirtschaftlich vorteilhafte oder zumindest organi­sa­to­rische und arbeits­zeitliche Entlastung verschaffe.

Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (zt/GE 2016, 329/rb)

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