Dokument-Nr. 22518
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- GE 2016, 329Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 329
Landgericht Würzburg Urteil10.09.2015
Immobilienmakler muss Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch eines in Tageszeitung beworbenen Einfamilienhauses machenFehlen der Angaben begründet Verstoß gegen § 16 a EnEV
Bewirbt ein Immobilienmakler in einer Tageszeitung ein Einfamilienhaus, so ist er nach § 16 a der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch zu machen. Kommt er dem nicht nach, kann ein Verbraucherschutzverband eine Abmahnung aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Immobilienmakler bewarb im Februar 2015 in einer Tageszeitung ein Einfamilienhaus. Da er in diesem Zusammenhang keine Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch machte, erhielt er von einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband im März 2015 eine Abmahnung. Da sich der Immobilienmakler weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob der Verband Klage.
Unterlassungsanspruch aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Würzburg entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugestanden, da sich der Immobilienmakler aufgrund der fehlenden Angaben gegen § 16 a EnEV und somit gegen § 4 Nr. 11 UWG alte Fassung verstoßen habe. Es habe eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG alte Fassung vorgelegen.
Wettbewerbsverstoß gegen § 16 a EnEV stets spürbar
Nach Ansicht des Landgerichts sei ein Wettbewerbsverstoß gegen § 16 a EnEV stets spürbar. Denn der Verbraucher könne zu einer geschäftlichen Entscheidung kommen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zudem sei zu beachten gewesen, dass ein nicht zu unterschätzender Anreiz zur Nachahmung durch Konkurrenten vorgelegen habe. Dies gelte insbesondere deshalb, da sich der Immobilienmakler mit der Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV eine ihm wirtschaftlich vorteilhafte oder zumindest organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung verschaffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2016
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (zt/GE 2016, 329/rb)
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