18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Gera Beschluss26.07.2001

Sturz aufgrund umfallenden Zauns: Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unbefugtem Anlehnen zum Zwecke des Urinierens an ZaunVerkehrs­sicherungs­pflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern

Verletzt sich jemand nachdem er sich an einen Zaun anlehnte und dieser umfiel, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn das Anlehnen am Zaun eine unbefugte Benutzung darstellt. Denn die Verkehrs­sicherungs­pflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gera hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angetrunkener Fußgänger wollte an einem abschüssigen Bahndamm seine Blase entleeren. Er stützte sich dazu am Zaun ab. Dieser fiel daraufhin jedoch um, so dass der Fußgänger stürzte und sich verletzte. Er klagte nachfolgend gegen die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Gera entschied gegen den Fußgänger. Diesem habe kein Schaden­er­satz­an­spruch nach § 836 BGB zugestanden. Denn der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin sei eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht anzulasten und somit sei sie für den Schaden nicht verantwortlich gewesen.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestand nur gegenüber befugten Benutzern

Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gelte grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern, so das Landgericht weiter. Nur ihnen gegenüber seien regelmäßig Siche­rungs­maß­nahmen zu treffen. Der Fußgänger habe sich zwar hier befugtermaßen auf dem Gehweg aufgehalten. Jedoch habe er sich nicht an den Zaun anlehnen dürfen. Das Anlehnen an einen Zaun, um zu urinieren, stelle keine befugte Benutzung dar. Ein Grundstückseigentümer müsse zudem nicht dafür Sorge tragen, dass sich angetrunkene Fußgänger nicht am Zaun anlehnen.

Mitverschulden schloss ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch aus

Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Fußgänger selbst bei Annahme einer Pflicht­ver­letzung durch die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin kein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Denn diesem sei ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten gewesen.

Quelle: Landgericht Gera, ra-online (zt/NJW-RR 2002, 961/rb)

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