Landgericht Gera Beschluss26.07.2001
Sturz aufgrund umfallenden Zauns: Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unbefugtem Anlehnen zum Zwecke des Urinierens an ZaunVerkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern
Verletzt sich jemand nachdem er sich an einen Zaun anlehnte und dieser umfiel, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn das Anlehnen am Zaun eine unbefugte Benutzung darstellt. Denn die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gera hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein angetrunkener Fußgänger wollte an einem abschüssigen Bahndamm seine Blase entleeren. Er stützte sich dazu am Zaun ab. Dieser fiel daraufhin jedoch um, so dass der Fußgänger stürzte und sich verletzte. Er klagte nachfolgend gegen die Grundstückseigentümerin auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Gera entschied gegen den Fußgänger. Diesem habe kein Schadenersatzanspruch nach § 836 BGB zugestanden. Denn der Grundstückseigentümerin sei eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht anzulasten und somit sei sie für den Schaden nicht verantwortlich gewesen.
Verkehrssicherungspflicht bestand nur gegenüber befugten Benutzern
Die Verkehrssicherungspflicht gelte grundsätzlich nur gegenüber befugten Benutzern, so das Landgericht weiter. Nur ihnen gegenüber seien regelmäßig Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Fußgänger habe sich zwar hier befugtermaßen auf dem Gehweg aufgehalten. Jedoch habe er sich nicht an den Zaun anlehnen dürfen. Das Anlehnen an einen Zaun, um zu urinieren, stelle keine befugte Benutzung dar. Ein Grundstückseigentümer müsse zudem nicht dafür Sorge tragen, dass sich angetrunkene Fußgänger nicht am Zaun anlehnen.
Mitverschulden schloss ebenfalls Schadenersatzanspruch aus
Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Fußgänger selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung durch die Grundstückseigentümerin kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn diesem sei ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2014
Quelle: Landgericht Gera, ra-online (zt/NJW-RR 2002, 961/rb)