Dokument-Nr. 18158
Permalink https://urteile.news/
- GE 2014, 804Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 804
- jurisPR-MietR 14/2014, Anm. 1, Bernd Jahreisjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 14, Anmerkung: 1, Autor: Bernd Jahreis
- MietRB 2014, 98Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2014, Seite: 98
- NZM 2014, 305Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 305
- ZMR 2014, 363Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 363
- Amtsgericht Emmendingen, Urteil24.06.2013, 3 C 38/13
Landgericht Freiburg Urteil10.12.2013
Mieter darf in Neubau-Wohnung Waschmaschine und Wäschetrockner nutzenNutzung grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst
Der Mieter einer Neubau-Wohnung darf grundsätzlich eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner nutzen. Dies ist regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Mieter einer Wohnung in ihren Räumen eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner nutzen. Nachdem die Vermieter eine solche Nutzung aber untersagten, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Emmendingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.
Anspruch auf Nutzung von Waschmaschine und Wäschetrockner bestand
Das Landgericht Freiburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Vermieter zurück. Denn das Aufstellen und die Inbetriebnahme einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners gehören zumindest in Neubauten zum Haushaltsgebrauch und seien daher vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erfasst. Etwas anderes könne sich aber aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben (AG Hameln, Urt. v. 17.12.1993 - 23 C 380/93 = WuM 1994, 426).
Mieter müssen Ruhezeiten und Rücksichtnahmegebot beachten
Zudem führte das Landgericht aus, dass durch die Nutzung der Geräte nicht zwingend die Ruhezeiten oder das Rücksichtnahmegebot verletzt werden. Halte sich der Mieter innerhalb der gebotenen Rücksichtnahme und der Ruhezeiten, so müssen andere Mieter die mit dem Betrieb der Maschinen einhergehenden Geräusche hinnehmen. Der Mieter müsse aber sicherstellen, dass die betriebenen Geräte ständig optisch bzw. akustisch überwacht werden. Dies gelte unabhängig vom Alter der Maschine.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18158
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.