21.11.2024
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Dokument-Nr. 27144

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Beschluss17.11.2017Landgericht Frankfurt am Main5/24 KLs 10/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 378Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 378
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss17.11.2017

Unter­suchungs­häftling muss bei großem Umfang der Ermittlungsakte Gebrauch eines elektronischen Lesegeräts erlaubt werdenNutzung der allgemeinen, nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehenden Computerräume der Haftanstalt unzumutbar

Einem Unter­suchungs­häftling ist der Gebrauch eines elektronischen Lesegeräts zu erlauben, wenn die Ermittlungsakte besonders umfangreich ist. Die Nutzung der allgemeinen, nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehenden Computerräume der Haftanstalt ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall saß seit Oktober 2016 ein der Steuer­hin­ter­ziehung und dem Vorenthalten und der Veruntreuung von Arbeits­ent­geltend Beschuldigter in Untersuchungshaft. Da die Ermittlungsakte einen sehr großen Umfang hatte, beantragte der Beschuldigte die Überlassung eines elektronischen Lesegeräts, um sich angemessen auf das Strafverfahren vorbereiten zu können. Da ihm dies verweigert wurde, nahm er gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Recht zum Gebrauch eines elektronischen Lesegeräts

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Ihm sei ein elektronisches Lesegerät zum Gebrauch zu überlassen. Zwar sei grundsätzlich die Versagung eines Computers, Laptops oder E-Books aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt. Eine Ausnahme bestehe aber, wenn das Strafverfahren von außer­ge­wöhn­lichem und schwierigem Umfang sei. So lag der Fall hier. Das Lesen und Erfassen des Akteninhalts habe ein zeitlich umfangreiches Lesen erfordert. Da die Nutzung der allgemeinen Computerräume der Haftanstalt zeitlich begrenzt sei, müsse dem Beschuldigten ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.

Überlassen eines Lesegeräts nur ausnahmsweise

Da der Beschuldigte nach § 147 StPO kein eigenes Akten­ein­sichtsrecht habe, so das Landgericht, sei das Überlassen eines elektronischen Lesegeräts auf Ausnahmefälle zu beschränken.

Ergreifen von Sicher­heits­vor­keh­rungen und Kontrollen

Um die Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt nicht in unzumutbarer Weise zu gefährden, dürfe das Lesegerät nach Auffassung des Landgerichts über keine Möglichkeit verfügen, zum Beispiel mittels Funk mit der Außenwelt Kontakt aufzunehmen. Zudem müssen Anschlüsse unbrauchbar gemacht oder verplombt bzw. versiegelt werden. Auch die Versiegelung oder Verschraubung des Gehäuses müsse sichergestellt werden. Schließlich seien die Sicher­heits­vor­keh­rungen regelmäßig zu kontrollieren.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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