23.11.2024
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Dokument-Nr. 16752

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.09.2013

Keine Zustimmung zur Umwandlung der Suhrkamp-Famili­en­stiftung in eine Aktien­ge­sell­schaftLandgericht Frankfurt untersagt Suhrkamp-Famili­en­stiftung die Zustimmung zum Sanierungsplan

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Suhrkamp Famili­en­stiftung untersagt, in der Gläubiger­versammlung der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG für die Annahme eines Insolvenzplanes zu stimmen, der die Umwandlung in eine Aktien­ge­sell­schaft vorsieht.

Das Landgericht führte in der Urteils­be­gründung aus, dass die Beantragung der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens unter Anordnung des Schutz­schirm­ver­fahrens durch die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG eines Gesell­schaf­ter­be­schlusses bedurft hätte. Dies folge aus der gesell­schafts­recht­lichen Treuepflicht. Die Suhrkamp Famili­en­stiftung dürfe ihre beherrschende Stellung über die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG nicht dazu ausnutzen, um unter dem Schutz des Insol­venz­ver­fahrens sich von den gesell­schafts­recht­lichen Bindungen mit der Medienholding zu lösen und die Medienholding in ihrer Stellung als Anteilseignerin zu entrechten.

Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens führt nicht zur Beendigung gesell­schafts­recht­licher Treuepflichten der Gesellschafter

Auch die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens am 6. August 2013 hat die gesell­schafts­recht­lichen Treuepflichten der Gesellschafter untereinander nicht beendet. Andernfalls würde die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens zu einem "Reinwaschen" einer vor Eröffnung liegenden schweren Pflicht­ver­letzung der gesell­schafts­recht­lichen Treuepflicht führen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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