18.10.2024
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Dokument-Nr. 14363

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Urteil25.09.1997Landgericht Frankfurt am Main2/24 S 282/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 57Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 57
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil25.09.1997

Reise­ver­an­stalter schulden bei Buchung eines Musical- und Übernach­tungs­ar­ran­gement zwei nebeneinander liegende Plätze für das MusicalBei getrennten Plätzen ist eine volle Reise­preis­min­derung möglich

Bucht ein Kunde zwei Karten für ein Musical und eine Hotel­über­nachtung, so schuldet der Reise­ver­an­stalter für den Musicalbesuch zwei nebeneinander liegende Plätze. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin ein Musical-Arrangement. Dies beinhaltete neben dem Musicalbesuch eine Übernachtung in einem Doppelzimmer. Der Kläger erhielt jedoch für die Aufführung zwei weit auseinander liegende Plätze. Er nahm daraufhin Abstand vom Musicalbesuch und verlangte Rückzahlung des gesamten Reisepreises und Erstattung unnützer Fahrtkosten.

Reise war für Kläger wertlos

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab dem Kläger recht. Er durfte den Reisepreis in vollem Umfang mindern und von der Beklagten Erstattung unnützer Fahrtkosten verlangen, denn die gebuchte Reise war für den Kläger in vollem Umfang wertlos. Der mit der Reise verfolgte Zweck konnte nicht erreicht werden, weil der Kläger die Aufführung des Musicals nicht in der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Weise besuchen konnte. Maßgeblicher Inhalt der Reise war jedoch der Besuch des Musicals. Ersichtlich wollte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin die Musikdarbietung wahrnehmen und lediglich in diesem Zusammenhang eine Übernachtung in dem Hotel in Anspruch nehmen.

Kläger wollte ersichtlich zwei nebeneinander liegende Plätze

Bietet ein Reise­ver­an­stalter ein Arrangement mit Übernachtung in einem Doppelzimmer mit einer Belegung von zwei Personen und mit zwei Karten für den Besuch eines Musicals an, so kann der Kunde nach Ansicht des Landgerichts davon ausgehen, dass grundsätzlich die zwei erworbenen Plätze nebeneinander liegen. Bei einem gemeinsamen Musicalbesuch ist es gebräuchlich und üblich, dass gemeinsam Reisende auch nebeneinander sitzend eine solche Aufführung erleben wollen.

Dies gilt selbst für den ausschließ­lichen Besuch von Konzert-, Opern-, Theater- oder Musica­l­ver­an­stal­tungen. Auch hier wollen Paare, Freunde oder Gruppen grundsätzlich erkennbar zusammen sitzen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 57/rb)

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