18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17114

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Urteil18.02.1986Landgericht Frankfurt am Main2/16 S 191/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 966Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 966
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil18.02.1986

Anspruch auf Schadenersatz wegen Flüssig­keits­austritts aus einem PizzakartonHalb durchgebackene Pizza begründete erhöhten Flüssig­keits­austritt

Ist eine Pizza nur halb durchgebacken und besteht daher die Gefahr eines erhöhten Flüssig­keits­austritts aus dem Pizzakarton, so muss der Pizzabäcker darauf hinweisen. Tut er dies nicht macht er sich unter Umständen schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1983 holte ein Mann drei zuvor bestellte Pizzen aus einer Pizzeria ab. Die in Faltkartons befindlichen Pizzen waren nur halb durchgebacken, was der Mann nicht wusste. Auf dem Weg zum Auto bemerkte der Mann, dass Flüssigkeit aus den Eckfalten des Pizzakartons über seinen neuen Velour-Mantel lief. Während der Autofahrt nach Hause stellte er die Kartons auf seinem Schoß ab. Da wiederum Flüssigkeit austrat, wurde der Mantel erneut verschmutzt. Der Mann klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Schadenersatz gehabt. Zwar müsse ein Pizzabäcker, der die Verpackung der Pizza zum Mitnehmen nicht gesondert in Rechnung stellt, diese nicht so gestalten, dass unter keinen Umständen Flüssigkeit austritt. Etwas anderes gelte jedoch, wenn aufgrund des halb gebackten Zustands der Pizza der Flüssig­keits­anteil des Belags besonders hoch ist. In einem solchen Fall müsse der Pizzabäcker den Kunden warnen, dass er mehr als sonst mit dem Austritt von Flüssigkeiten rechnen muss. Dies habe er jedoch unterlassen.

Mitverschulden des Klägers

Dem Kläger sei aber ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) von ¾ anzulasten gewesen, so das Landgericht weiter. Denn schon bei Entgegennahme der Pizzen hätte ihm auffallen müssen, dass deren Ecken offen waren und somit kein ausreichender Schutz gegen Flüssig­keits­austritt bestand. Spätestens als er die Flüssigkeit auf seinen Mantel bemerkte, habe er erhöhte Vorsicht walten lassen und überprüfen müssen, ob möglicherweise Flüssigkeit aus dem Pizzakartons austrat.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1986, 966/rb)

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