21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 26987

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Urteil13.01.2017Landgericht Frankfurt am Main2/13 S 186/14, 2-13 S 186/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2017, 258Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2017, Seite: 258
  • NJW-RR 2017, 530Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 530
  • NJW-Spezial 2017, 227Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 227
  • NZM 2017, 331Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 331
  • ZWE 2017, 145Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 145
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil24.10.2014, 313 C 187/14
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.2017

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann nicht durch Mehrheits­be­schluss einem Wohnungs­ei­gentümer Anbringen einer Klimaanlage erlaubenZustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer erforderlich

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann nicht durch einen Mehrheits­be­schluss gemäß § 22 Abs. 2 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) einem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer das Anbringen einer Klimaanlage an der Außenfassade erlauben. Denn in diesem Fall liegt keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB vor. Vielmehr ist gemäß § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer erforderlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Juni 2014 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass einem Wohnungseigentümer die Installation einer Klimaanlage gestattet wird. Die Klimaanlage sollte an der straßenseitig gelegenen Außenfassade des Gebäudes mit 10 cm Abstand zu dieser unterhalb des Dachfirstes angebracht werden. Ein überstimmter Wohnungs­ei­gentümer hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher dagegen Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Unzulässiger Mehrheits­be­schluss über Erlaubnis der Installation der Klimaanlage

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss über die Erlaubnis zur Installation der Klimaanlage habe nicht nach § 22 Abs. 2 WEG mehrheitlich gefasst werden dürfen. Es liege nämlich keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB vor. Eine Modernisierung müsse sich auf die gesamte Wohnungs­ei­gen­tums­anlage und nicht nur - wie hier - auf eine einzelne Mit- und Sonde­r­ei­gen­tum­s­einheit beziehen.

Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer erforderlich

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer und damit auch des Klägers gefasst werden dürfen. Die Klimaanlage habe eine ganz erhebliche optische Beein­träch­tigung des Gemein­schafts­ei­gentums über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus dargestellt. Das Gerät sei für die Wohnungs­ei­gentümer und Dritte von der Straße aus deutlich sichtbar gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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