Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.2017
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss einem Wohnungseigentümer Anbringen einer Klimaanlage erlaubenZustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gemäß § 22 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) einem einzelnen Wohnungseigentümer das Anbringen einer Klimaanlage an der Außenfassade erlauben. Denn in diesem Fall liegt keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB vor. Vielmehr ist gemäß § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2014 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass einem Wohnungseigentümer die Installation einer Klimaanlage gestattet wird. Die Klimaanlage sollte an der straßenseitig gelegenen Außenfassade des Gebäudes mit 10 cm Abstand zu dieser unterhalb des Dachfirstes angebracht werden. Ein überstimmter Wohnungseigentümer hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher dagegen Klage. Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Unzulässiger Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis der Installation der Klimaanlage
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss über die Erlaubnis zur Installation der Klimaanlage habe nicht nach § 22 Abs. 2 WEG mehrheitlich gefasst werden dürfen. Es liege nämlich keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB vor. Eine Modernisierung müsse sich auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage und nicht nur - wie hier - auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit beziehen.
Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und damit auch des Klägers gefasst werden dürfen. Die Klimaanlage habe eine ganz erhebliche optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus dargestellt. Das Gerät sei für die Wohnungseigentümer und Dritte von der Straße aus deutlich sichtbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)