Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Kläger von der Beklagten einen PKW. Dabei sollte das Fahrzeug beladen mit Hausratsachen zu dem Ferienhaus des Klägers auf der Insel Ibiza überführt werden. Der Beklagte erklärte sich dazu bereit. In Frankreich übernachtete er trotz Hinweises des Klägers, dass in Frankreich häufig Autos ausgeraubt würden, in einem Hotel. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass der Wagen aufgebrochen und der gesamte Inhalt gestohlen worden war. Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrag zugestanden. Denn der Beklagte sei seiner vertraglichen Verpflichtung, die Sachen in Ibiza abzuliefern, nicht nachgekommen. Dabei sei zu beachten, dass sich der Auftrag sich nicht nur auf die Überführung, sondern auch auf den Transport der Gegenstände bezog.
Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Denn der Umfang der Tätigkeit des Beklagten und deren Bedeutung für den Kläger sei weit über das hinausgegangen, was üblicherweise ohne Rechtsbindungswillen im Rahmen einer Freundschaft abgewickelt werde. Für den Kläger haben erhebliche Werte auf dem Spiel gestanden. Er habe sich auf die Zusage des Beklagten verlassen, den Wagen zu seinem Ferienhaus zu überführen.
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Es gehöre zum einen zu der gemäß § 276 BGB erforderlichen Sorgfalt, dass im Ausland bei erheblicher Diebstahlsgefahr ein vollgeladener PKW nachts nicht auf offener Straße abgestellt werde, da ein solches Verhalten als gefährlich eingestuft werde. Dies zeige beispielsweise die Regelung des § 5 Reisegepäckversicherungsbedingung. Danach sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn das Kfz nachts nicht in einer abgeschlossenen Garage abgestellt werde. Dem Beklagten sei aufgrund des Hinweises des Klägers die Diebstahlsgefahr auch bekannt gewesen.
Zum anderen habe sein Verschulden nach Auffassung des Landgerichts auch darin bestanden, die Fahrt nicht ausreichend geplant zu haben. Er hätte erkennen müssen, dass er nicht in der Lage sei, die gesamte Strecke von 1200 km ohne Übernachtung durchzufahren. Er hätte also schon vor Fahrtantritt für eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit sorgen oder die Fahrt ablehnen müssen.
Das Landgericht führte weiter aus, dass sogar grobe Fahrlässigkeit bejaht werden könne, wenn zum Diebstahl reizende Gegenstände sichtbar im Wagen liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 930/rb)