21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.07.2022

Keine Entschädigung für Reise­ver­an­stalter nach Stornierung der Reise durch den Kunden wegen Corona-PandemieCorona-Pandemie stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Ein Reise­ver­an­stalter hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen einen Kunden, der seine Reise in Folge der Corona-Pandemie storniert hat. Vielmehr muss er den Reisepreis komplett erstatten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.3.2020 bis 29.3.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reise­be­din­gungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschä­di­gungs­pau­schale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei. Am 4.3.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reise­be­schrän­kungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschä­di­gungs­pau­schale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

LG: Reisepreis ist vollständig zu erstatten

Das LG bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reise­ver­an­stalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reise­ver­an­stalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. „außer­ge­wöhn­lichen Umstände“ am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ die Reise­rechts­kammer in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reise­ver­an­stalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reise­ver­an­stalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außer­ge­wöhn­lichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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