Dokument-Nr. 32109
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- Keine Entschädigung eines Reiseveranstalters bei pandemiebedingter Reisestornierung im März 2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil30.06.2022, 16 U 132/21
- Trotz Nichtvorliegens einer Pauschalreise können Vertragsparteien Geltung des Pauschalreiserechts vereinbarenLandgericht Frankfurt am Main, Urteil23.02.2023, 2-24 S 166/22
Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.07.2022
Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach Stornierung der Reise durch den Kunden wegen Corona-PandemieCorona-Pandemie stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen einen Kunden, der seine Reise in Folge der Corona-Pandemie storniert hat. Vielmehr muss er den Reisepreis komplett erstatten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.3.2020 bis 29.3.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei. Am 4.3.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.
LG: Reisepreis ist vollständig zu erstatten
Das LG bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. „außergewöhnlichen Umstände“ am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe. Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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