21.11.2024
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Dokument-Nr. 15985

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.11.2012

Unterbringung eines Touristen in einem Ersatzhotel berechtigt zur Kündigung des ReisevertragsReisenden steht zudem Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu

Wird ein Reisender aufgrund einer Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels in ein Ersatzhotel untergebracht, so kann er den Reisevertrag kündigen. Zudem hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Reisender bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Ägypten. Darin enthalten war eine Nacht in einem Hotel in Hurghada. Aufgrund der Überbuchung dieses Hotels wurden der Reisende und seine Lebensgefährtin in ein anderes Hotel untergebracht. Dieses Hotel war von der Ausstattung, Qualität und Lage nicht vergleichbar mit dem ursprünglich gebuchten Hotel. Der Reisende beanstandete die Ersat­zun­ter­bringung und verlangte die Unterbringung im gebuchten Hotel. Da dies der Reise­ver­an­stalter nicht ermöglichen konnte, kündigte der Reisende den Reisevertrag und klagte auf Rückzahlung des Reisepreises und Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude.

Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Reisenden. Dieser habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gehabt, da der Reisevertrag wirksam gekündigt worden sei (§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB).

Unterbringung in Ersat­zun­terkunft stellte erheblichen Mangel dar

Die Unterbringung in einer Ersat­zun­terkunft wegen Überbuchung des gebuchten Hotels habe nach Ansicht des Landgerichts einen erheblichen Mangel dargestellt. Denn der Reise­ver­an­stalter komme in einem solchen Fall nicht seiner Leistungs­pflicht nach, nämlich die Unterbringung im gebuchten Hotel. Der Reise­ver­an­stalter dürfe den Reisenden nicht ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort unterbringen. Der Reisende sei daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ein Ersatzhotel zu akzeptieren, das er nicht gebucht hat.

Ersatzhotel musste auch nicht angenommen werden

Der Reisende sei nur dann verpflichtet das Ersatzhotel anzunehmen, so das Gericht weiter, wenn es als gleichwertig mit dem gebuchten Hotel anzusehen ist. Lehnt der Reisende trotz Gleich­wer­tigkeit die Ersat­zun­ter­bringung ab und kündigt den Reisevertrag, so sei darin eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen. Eine solche Gleich­wer­tigkeit habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Anspruch auf Entschädigung bestand ebenso

Der Reisende habe nach Auffassung des Gerichts zudem ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zugestanden (§ 651 f Abs. 2 BGB). Denn durch die Überbuchung des ursprünglichen Hotels und die Unterbringung in einem Ersatzhotel sowie dem Reiseabbruch habe der Reise­ver­an­stalter die Reise verhindert. In Anbetracht des Gesam­t­rei­se­preises von 1.694 € und unter Berück­sich­tigung, dass drei Tage am Urlaubsort verbracht und die restliche Urlaubszeit von vier Tagen zu Hause verbracht wurden, sei eine Entschädigung von 1.050 € angemessen und ausreichend gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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