Dokument-Nr. 15985
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- RRa 2013, 13Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2013, Seite: 13
Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.11.2012
Unterbringung eines Touristen in einem Ersatzhotel berechtigt zur Kündigung des ReisevertragsReisenden steht zudem Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit zu
Wird ein Reisender aufgrund einer Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels in ein Ersatzhotel untergebracht, so kann er den Reisevertrag kündigen. Zudem hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Reisender bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Ägypten. Darin enthalten war eine Nacht in einem Hotel in Hurghada. Aufgrund der Überbuchung dieses Hotels wurden der Reisende und seine Lebensgefährtin in ein anderes Hotel untergebracht. Dieses Hotel war von der Ausstattung, Qualität und Lage nicht vergleichbar mit dem ursprünglich gebuchten Hotel. Der Reisende beanstandete die Ersatzunterbringung und verlangte die Unterbringung im gebuchten Hotel. Da dies der Reiseveranstalter nicht ermöglichen konnte, kündigte der Reisende den Reisevertrag und klagte auf Rückzahlung des Reisepreises und Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude.
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Reisenden. Dieser habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gehabt, da der Reisevertrag wirksam gekündigt worden sei (§ 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB).
Unterbringung in Ersatzunterkunft stellte erheblichen Mangel dar
Die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft wegen Überbuchung des gebuchten Hotels habe nach Ansicht des Landgerichts einen erheblichen Mangel dargestellt. Denn der Reiseveranstalter komme in einem solchen Fall nicht seiner Leistungspflicht nach, nämlich die Unterbringung im gebuchten Hotel. Der Reiseveranstalter dürfe den Reisenden nicht ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort unterbringen. Der Reisende sei daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ein Ersatzhotel zu akzeptieren, das er nicht gebucht hat.
Ersatzhotel musste auch nicht angenommen werden
Der Reisende sei nur dann verpflichtet das Ersatzhotel anzunehmen, so das Gericht weiter, wenn es als gleichwertig mit dem gebuchten Hotel anzusehen ist. Lehnt der Reisende trotz Gleichwertigkeit die Ersatzunterbringung ab und kündigt den Reisevertrag, so sei darin eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen. Eine solche Gleichwertigkeit habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Anspruch auf Entschädigung bestand ebenso
Der Reisende habe nach Auffassung des Gerichts zudem ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zugestanden (§ 651 f Abs. 2 BGB). Denn durch die Überbuchung des ursprünglichen Hotels und die Unterbringung in einem Ersatzhotel sowie dem Reiseabbruch habe der Reiseveranstalter die Reise verhindert. In Anbetracht des Gesamtreisepreises von 1.694 € und unter Berücksichtigung, dass drei Tage am Urlaubsort verbracht und die restliche Urlaubszeit von vier Tagen zu Hause verbracht wurden, sei eine Entschädigung von 1.050 € angemessen und ausreichend gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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