22.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil28.04.2016

Verzug ist Voraussetzung für Anspruch auf Erstattung von Rechts­an­walts­kosten zwecks Durchsetzung von Aus­gleichs­ansprüchen gegen Flugge­sell­schaftKein Erstat­tungs­an­spruch aufgrund Verstoßes gegen Hinweispflicht nach Art. 14 Flugga­st­rechteVO

Beauftragt ein Flugreisender einen Rechtsanwalt zur außer­ge­richt­lichen Durchsetzung von Aus­gleichs­ansprüchen gegen die Flugge­sell­schaft, steht dem Flugreisenden nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten zu, wenn die Flugge­sell­schaft sich in Verzug im Sinne von § 286 BGB befindet. Der Erstat­tungs­an­spruch ergibt sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 14 Flugga­st­rechteVO. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Flugreisender einen Rechtsanwalt mit der außer­ge­richt­lichen Durchsetzung von Ausgleichs­ansprüchen nach der Flugga­st­rechteVO beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Fluggesellschaft ersetzt. Da sich diese weigerte die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, erhob der Flugreisende Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Flugge­sell­schaft.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Flugge­sell­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Flugreisenden habe kein Anspruch auf Erstattung seiner Rechts­an­walts­kosten zugestanden.

Kein Ersatzanspruch wegen fehlenden Verzugs

Ein Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung des Landgerichts aus einem Verzug gemäß § 286 BGB ergeben. Daran habe es hier aber gefehlt. Der Flugreisende habe ohne vorausgehende Mahnung den Rechtsanwalt beauftragt.

Verstoß gegen Hinweispflicht begründet kein Erstat­tungs­an­spruch

Nach Ansicht des Landgerichts habe sich der Erstat­tungs­an­spruch auch nicht aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht nach Art. 14 Flugga­st­rechteVO ergeben. Nach der Vorschrift schulde die Flugge­sell­schaft lediglich einen Hinweis auf mögliche Ausgleichs­ansprüche. Der Flugreisende habe hingegen Rechts­an­walts­kosten geltend gemacht. Damit fehle es an der Kausalität zwischen einem Hinweisverstoß und den geltend gemachten Rechts­an­walts­kosten als Schaden. Art. 14 Flugga­st­rechteVO diene nicht der Durchsetzung, dass bei Geltendmachung der Ansprüche durch Anwälte in allen Fällen die Ersatzfähigkeit der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten gewährleistet werde.

Mögliche Ersatzpflicht bei bloßer Beratung

Eine Kausalität zwischen einen Verstoß gegen die Hinweispflicht und der Rechts­an­walts­kosten könne höchstens dann bejaht werden, so das Landgericht, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um sich dahingehend beraten zu lassen, ob Ausgleichs­ansprüche in Betracht kommen. In diesem Fall wäre die Beratungsgebühr ersatzfähig, wenn der Fluggast auf die Beratung hin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Flugge­sell­schaft geltend macht und diese zahlt.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 236/rb)

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