Dokument-Nr. 27652
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- Kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung aufgrund einer durch den Reiseveranstalter veranlassten FlugstornierungAmtsgericht Rüsselsheim, Urteil20.01.2017, 3 C 923/16 (37)
- Verweigerung der Beförderung bei verspätetem Erscheinen am Gate aufgrund Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle zulässigAmtsgericht Rüsselsheim, Urteil15.06.2015, 3 C 958/15 (42)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.05.2019
Zu spätes Erscheinen am Gate nicht nachweisbar: Reisende haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen NichtbeförderungLuftfahrtunternehmen trägt Beweislast für zu spätes Erscheinen von Reisenden am Gate
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisenden, denen der Flug wegen eines angeblichen, jedoch nicht nachgewiesenen zu späten Erscheinens am Gate verweigert wurde, Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug zusteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchten die Reisenden bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Madrid und weiter nach Cali. Die Fluggesellschaft verweigerte die Beförderung mit der Begründung, dass die Reisenden nach Schluss des Boardings und damit zu spät am Gate erschienen seien. Demgegenüber behaupteten die Reisenden, sie seien bis zum Ende des Boardings am Gate gewesen; jedenfalls seien die Flugzeugtüren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen gewesen.
LG bejaht Anspruch auf Erstattung der Flugkosten
Das Landgericht Frankfurt am Main sprach den Reisenden einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu. Zwar hätte die Klägerseite das Boardpersonal, das die Türen schloss, nicht als Zeugen dafür benannt, dass die Türen bei Ankunft am Gate noch geöffnet gewesen seien. Flugzeugtüren seien aber regelmäßig über einen sogenannten Finger erreichbar und daher für Fluggäste am Flughaften nicht einsehbar. Da das Boardpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, dass die Türen bereits geschlossen gewesen seien (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Da das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, sei ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen. Das Gericht entschied weiter, die Reisenden hätten Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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