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- CR 2013, 744Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 744
- ITRB 2013, 181Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 181
- K&R 2013, 503Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 503
- MMR 2013, 645Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 645
Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.06.2013
Samsung-App-Store: Zahlreiche Klauseln rechtswidrigVertragsklauseln zur Haftungsbeschränkung, Telefonwerbung und Änderung der Nutzungsbestimmungen benachteiligend und unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwölf von der Firma Samsung verwendete Vertragsklauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen im Rahmen des AGB-Checks die Nutzungsbedingungen der führenden App-Store-Betreiber Google, iTunes, Microsoft und Nokia geprüft und erhebliche Mängel festgestellt.
Verbraucherzentrale beanstandet ursprünglich 19 Klauseln per Abmahnung
Im Fall Samsung hatte die Verbraucherzentrale ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab.
Haftungsbeschränkungen unzulässig
Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht Frankfurt am Main und bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale. So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne". Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.
Werbeklausel unwirksam
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
Einseitige Änderungen der Nutzungsbestimmungen ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.
AGB-Check der Verbraucherzentrale legte Mängel offen
Im Rahmen des AGB-Checks hatte die Verbraucherzentrale zahlreiche Vertragsbestimmungen, insbesondere Datenklauseln, beanstandet, weil sie Verbraucher nach seiner Auffassung erheblich benachteiligten. Außerdem kritisierte die Verbraucherzentrale, dass die Vertragsbedingungen teilweise zu lang seien oder das Impressum fehlte.
Die Gerichtsverfahren gegen Google und iTunes sind noch offen. Die Verfahren gegen Microsoft und Nokia konnten mit Unterlassungserklärungen außergerichtlich beendet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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