21.11.2024
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Dokument-Nr. 16108

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Urteil06.06.2013Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 246/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 744Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 744
  • ITRB 2013, 181Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 181
  • K&R 2013, 503Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 503
  • MMR 2013, 645Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 645
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.06.2013

Samsung-App-Store: Zahlreiche Klauseln rechtswidrigVertrags­klauseln zur Haftungs­beschränkung, Telefonwerbung und Änderung der Nutzungs­bestimmungen benachteiligend und unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwölf von der Firma Samsung verwendete Vertrags­klauseln, unter anderem zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen im Rahmen des AGB-Checks die Nutzungs­be­din­gungen der führenden App-Store-Betreiber Google, iTunes, Microsoft und Nokia geprüft und erhebliche Mängel festgestellt.

Verbrau­cher­zentrale beanstandet ursprünglich 19 Klauseln per Abmahnung

Im Fall Samsung hatte die Verbrau­cher­zentrale ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unter­las­sungs­er­klä­rungen ab.

Haftungs­be­schrän­kungen unzulässig

Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht Frankfurt am Main und bestätigte die Rechts­auf­fassung der Verbrau­cher­zentrale. So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschä­di­gungs­be­grenzung "ins Blaue hinein anerkenne". Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.

Werbeklausel unwirksam

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.

Einseitige Änderungen der Nutzungs­be­stim­mungen ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig

Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektro­nik­konzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungs­be­stim­mungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht der Verbrau­cher­zentrale können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

AGB-Check der Verbrau­cher­zentrale legte Mängel offen

Im Rahmen des AGB-Checks hatte die Verbrau­cher­zentrale zahlreiche Vertrags­be­stim­mungen, insbesondere Datenklauseln, beanstandet, weil sie Verbraucher nach seiner Auffassung erheblich benachteiligten. Außerdem kritisierte die Verbrau­cher­zentrale, dass die Vertrags­be­din­gungen teilweise zu lang seien oder das Impressum fehlte.

Die Gerichts­ver­fahren gegen Google und iTunes sind noch offen. Die Verfahren gegen Microsoft und Nokia konnten mit Unter­las­sungs­er­klä­rungen außer­ge­richtlich beendet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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