21.11.2024
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Dokument-Nr. 30174

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Beschluss16.02.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 97/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 445Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 445
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss11.11.2020, 92 C 3124/20 (81)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss16.02.2021

WEG-Verwalter darf Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung nicht wegen Virus-Pandemie verweigernMöglichkeit der Durchführung der Eigen­tümer­versammlung

Der Verwalter einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf die Durchführung einer Eigen­tümer­versammlung nicht allein unter Hinweis auf eine bestehende Virus-Pandemie verweigern, soweit die Durchführung der Versammlung öffentlich-rechtlich erlaubt ist und mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus mehr als 50 Personen bestehende Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sollte sich im August 2020 zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung zusammenfinden, um einen neuen Verwalter zu bestellen. Dabei war zu erwarten, dass - wie bisher- nur etwa 20 Eigentümer erscheinen würden. Die bisherige Verwalterin verweigerte aber unter Hinweis auf die Corona-Pandemie die Einberufung der Versammlung. Daraufhin lud der Beirats­vor­sitzende zur Versammlung ein. Dagegen richtete sich die einstweilige Verfügung der Verwalterin. Nachdem das Amtsgericht Wiesbaden den Antrag zurückgewiesen hatte, legte die Verwalterin sofortige Beschwerde ein.

Zulässige Einberufung zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beirats­vor­sitzende sei berechtigt gewesen, zur Versammlung einzuladen. Die Corona-Pandemie entbinde den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen. Da zum Zeitpunkt der Versammlung Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen zulässig waren und damit zu rechnen war, dass Eigentümer in erheblichem Umfang von der Möglichkeit der Erteilung von Vollmachten Gebrauch machen, haben keine Bedenken gegen die Durchführung der Versammlung bestanden. Auch die mit der Anmietung von entsprechend großen Räumlichkeiten verbundenen Kosten in Höhe von 1.000 bis 1.500 EUR seien nicht unzumutbar.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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