03.12.2024
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Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm Urteil29.04.2021

Unzulässigkeit einer 1-Mann-Eigentümer­versammlung trotz Virus-PandemieAuf Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtig

Selbst in Zeiten einer Virus-Pandemie ist eine 1-Mann-Eigentümer­versammlung unzulässig. Sämtliche auf der Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtig. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Bayern mit 24 Eigentümern lud im November 2020 und somit mitten in der Corona-Pandemie zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung ein. In der Einladung wies die Verwalterin darauf hin, dass es wegen der Versamm­lungs­verbotes zurzeit nicht möglich sei, eine ordentliche WEG-Versammlung durchzuführen und es nicht absehbar sei, wann wieder Versammlungen stattfinden können. Daher empfahl die Verwalterin die Durchführung einer 1-Mann-Versammlung. Die Eigentümer sollten die Verwalterin bevollmächtigen und persönlich nicht erscheinen. Die Versammlung wurde nachfolgend, wie von der Verwalterin gewünscht, durchgeführt. Einer der Wohnungs­ei­gentümer hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage. Er hielt sämtliche auf der Versammlung getroffene Beschlüsse für nichtig.

Nichtigkeit der Beschlüsse wegen schweren Eingriffs in Kernbereich der Mitglied­s­chafts­rechte

Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beschlüsse seien nichtig, Es habe einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitglied­s­chafts­rechte vorgelegen, da den Eigentümern die persönliche Teilnahme an der Versammlung und damit eine Ausein­an­der­setzung und Diskussion über die Beschluss­fassung verwehrt worden sei. Eine Ein-Mann-Versammlung sei weder im Wohnei­gen­tumsrecht vorgesehen noch sei eine solche von den Eigentümern vereinbart worden.

Einladung als Nichtladung der Wohnungs­ei­gentümer

Ein durch­schnitt­licher Eigentümer habe aus der Einladung den Eindruck gewinnen müssen, so das Amtsgericht, dass es sich um eine von vornherein nur durch die Verwalterin wahrzunehmende Versammlung handele und eine eigene persönliche Teilnahme weder erwünscht noch vorgesehen oder möglich sei. Letztlich sei die Einladung als bewusste Nichtladung der Wohnungs­ei­gentümer zu werten.

Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, ra-online (vt/rb)

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