18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss29.03.2021

Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Absage der Eigen­tümer­versammlung wegen befürchteter Unzulässigkeit wegen CoronaMöglicher Verstoß gegen Corona­schutz­verordnung bei Durchführung der Versammlung

Besteht die Gefahr, dass durch eine Eigen­tümer­versammlung gegen die Corona­schutz­verordnung verstoßen wird, so steht dem Wohnungs­ei­gentümer ein Anspruch auf Absage der Versammlung zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Angang November 2020 wollten sich die 10 Wohnungs­ei­gentümer einer hessischen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in einem Raum einer geschlossenen Gaststätte zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung zusammentreffen. Wenige Tage vor der Versammlung trat jedoch die neue hessische Coronaschutzverordnung in Kraft. Danach war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit Angehörigen eines weiteren Haushalts erlaubt. Erlaubt waren aber unter anderem geschäftliche oder berufliche Zusammenkünfte sowie Sitzungen. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer befürchteten nun, dass die Versammlung unzulässig sei und verlangten daher vom Verwalter die Absage. Da dieser dem nicht nachkam, stellten die Wohnungs­ei­gentümer einen Eilantrag gerichtet auf Absage der Versammlung.

Amtsgericht gab Eilantrag statt

Das Amtsgericht Fritzlar gab dem Eilantrag statt. Nachdem die Angelegenheit wegen Zeitablaufs erledigt war, ging es nachfolgend vor dem Landgericht Frankfurt a.M. über die Kosten. Der Verwalter gab an, dass durch die zwischen­zeit­lichen Ausle­gungs­hinweise des zuständigen Ministeriums klargestellt wurde, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lungen zulässig seien. Der Eilantrag sei daher unbegründet gewesen, so dass die Antragsteller die Kosten zu tragen haben.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Absage der Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Verwalter. Dieser habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Eilantrag begründet gewesen sei. Den Wohnungs­ei­gen­tümern habe ein Anspruch auf Absage der Eigen­tü­mer­ver­sammlung zugestanden.

Ungewissheit der Zulässigkeit der Eigen­tü­mer­ver­sammlung

Ob die Eigen­tü­mer­ver­sammlung gemäß der Corona­schutz­ver­ordnung zulässig war, sei zum Zeitpunkt der Antragstellerin nach Auffassung des Landgerichts völlig unsicher und für die Eigentümer nicht absehbar gewesen. Bei einer unsicheren Rechtslage müssen die Eigentümer nicht das Risiko eingehen, sich ordnungswidrig zu verhalten. Bestehen Zweifel, ob die Eigen­tü­mer­ver­sammlung öffentlich-rechtlich zulässig ist, sei sie abzusagen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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