21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 29849

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Urteil17.12.2020Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 108/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 323Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 323
  • WuM 2021, 66Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 66
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil27.08.2020, 800 C 2563/20
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil17.12.2020

Anspruch der Wohnungs­ei­gentümer auf persönliche Teilnahme an Eigen­tümer­versammlungen während Virus-PandemieBewerben von Vertretungs­möglich­keiten durch Verwalter sowie Anmietung eines Saals anhand zu erwartender Teilnehmerzahl nicht zu beanstanden

Wohnungs­ei­gentümer haben auch während einer Virus-Pandemie einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an Eigen­tümer­versammlungen. Jedoch ist es zulässig, dass der Verwalter Vertretungs­möglich­keiten bewirbt und bei der Anmietung eines Saals sich an der zu erwartenden Teilnehmerzahl richtet. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein WEG-Verwalter während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 sämtliche 11 Eigentümer zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung geladen. Es sollte dabei um den Fassa­de­n­an­strich gehen. In der Einladung führte der Verwalter aus, dass aufgrund der Größe der Sitzungsräume die Anzahl der anwesenden Eigentümer auf 10 Personen inklusive dem Verwalter beschränkt werden müsse. Der Verwalter bat zugleich darum, möglichst dem Verwal­tungs­beirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung zu erteilen. Sollte die Teilnehmerzahl überschritten werden, hielt sich der Verwalter die Absage der Versammlung vor. Nachdem auf der Versammlung ein Beschluss über den Fassa­de­n­an­strich getroffen wurde, ging eine Wohnungs­ei­gen­tümerin gegen den Beschluss mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Sie gab an, in ihrem Recht auf persönliche Teilnahme an der Eigen­tü­mer­ver­sammlung verletzt worden zu sein.

Amtsgericht Kassel erließ einstweilige Verfügung

Das Amtsgericht Kassel gab dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt. Denn der Beschluss sei seiner Ansicht nach nichtig. Aus der Einladung ergebe sich, dass zwei Eigentümer nicht persönlich an der Eigen­tü­mer­ver­sammlung teilnehmen konnten. Dies sei auch angesichts der Corona-Pandemie ein nicht hinnehmbarer Eingriff in den Kernbereich der Mitglied­s­chafts­rechte der Eigentümer. Gegen diese Entscheidung legten die übrigen Wohnungs­ei­gentümer Berufung ein.

Landgericht verneint Verletzung des Rechts an persönliche Teilnahme an Versammlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der übrigen Wohnungs­ei­gentümer. Zutreffend sei, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen bestehe. Es sei unzulässig, Versammlungen dahingehend einzuschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben oder von vornherein lediglich zu sogenannten Vertre­ter­ver­samm­lungen geladen wird. So lag der Fall hier aber nicht.

Kein Vorliegen einer Ausladung einzelner Wohnungs­ei­gentümer

Nach Auffassung des Landgerichts enthalte die Einladung des Verwalters keine Ausladung einzelner Wohnungs­ei­gentümer. In der Einladung sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass ein Versamm­lungssaal für 10 Personen angemietet wurde. Zugleich sei auf die Erteilung von Vollmachten hingewiesen worden. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sei es ein sachgerechtes Ermes­sens­kri­terium, sich bei der Auswahl des Versamm­lungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl zu orientieren und dabei Vertre­tungs­mög­lich­keiten aktiv zu bewerben.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 66/rb)

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